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Was passiert bei einem übertriebenen Hygienekonzept?

Was passiert bei einem übertriebenen Hygienekonzept?

Von Thomas Waetke 23. August 2022

Ich möchte über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichten, aus dem man womöglich eine Erkenntnis für das zivilrechtliche Vertragsrecht gewinnen kann.

In dem Prozess forderte ein Arbeitnehmer die Fortzahlung seines Gehalts, während er gemäß den Vorgaben seines Arbeitgebers für 14 Tage nicht das Betriebsgelände betreten durfte: Denn der Arbeitnehmer machte zuvor Urlaub in einem Corona-Risikogebiet. Der Arbeitgeber hatte ein betriebliches Hygienekonzept erstellt, nach dem jeder Arbeitnehmer für 14 Tage nicht das Gelände betreten durfte. Damit aber ging er deutlich über die seinerzeit bestehende Regelung der Corona-Landesverordnung hinaus: Denn diese sah zwar eine 14-tägige Quarantäne vor, Rückkehrer aber konnten diese Quarantäne mit einem negativen PCR-Test vermeiden. Der Arbeitgeber hatte aber Sorge vor gefälschten Testzertifikaten und nicht sorgfältig durchgeführten Tests, und sah dementsprechend in seinem Hygienekonzept diese Ausnahme nicht vor.

Der Arbeitnehmer machte einen PCR-Test bei der Ausreise und einen zweiten PCR-Test bei der Einreise nach Deutschland, und sein Hausarzt attestierte zugleich Symptomfreiheit. Dennoch durfte er das Betriebsgelände nicht betreten, und der Arbeitgeber zahlte auch keinen Lohn – nach dem eigentlich im Arbeitsgericht geltenden Grundsatz: Keine Arbeit, kein Lohn.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. Juristisch nennt man das Annahmeverzug des Arbeitgebers, d.h. der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsleistung angeboten, der Arbeitgeber diese aber nicht angenommen – weil er ihn nicht hatte arbeiten lassen, obwohl er dies wollte und konnte.

Die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung wurde aber vom Arbeitgeber selbst gesetzt, stellte das Bundesarbeitsgericht fest. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, warum ihm unzumutbar sein sollte, dass sein Arbeitnehmer das Betriebsgelände betreten dürfe. Ein erforderlicher und angemessener Schutz aller Arbeitnehmer habe erreicht werden können durch die Möglichkeit eines negativen PCR-Tests. Das Hygienekonzept des Arbeitgebers sei übertrieben; zwar könne er den Arbeitnehmer vom Gelände fernhalten, müsse aber das vereinbarte Gehalt weiter bezahlen.

Soviel zum Urteil des Bundesarbeitsgericht, das für das Arbeitsrecht Geltung findet, also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


Wie sieht das im Verhältnis zwischen einem Auftraggeber und Auftragnehmer aus, bspw. zwischen Veranstalter und technischem Dienstleister? Auch hier gab es in der Vergangenheit häufig, (aktuell eher selten) die Diskussion: Kann der “Hausherr” bzw. der Auftraggeber mehr Hygienemaßnahmen fordern, als aktuell von der jeweiligen Landesverordnung vorgeschrieben? Wir hatten viele Fälle in der Beratung, in denen Dienstleister Schwierigkeiten hatten, das Personal aufzubringen, das die außerordentlichen hohen Anforderungen des “Hausherrn” hatte erfüllen können – und oft genug hat es Probleme gegeben, wenn es nicht geklappt hat, und das Personal nicht eingelassen wurde.

 

Variante 1: Vor Vertragsschluss

Vor Vertragsschluss ist es relativ einfach: Hier kann der “Hausherr” grundsätzlich Regeln erfinden, wie er will, also auch strengere Regeln als die Landesverordnung sie vorschreibt.

Wichtig ist nur, dass die Regeln vorab bekannt gemacht werden, und zwar so deutlich, dass der potentielle Vertragspartner weiß, was auf ihn zukommt, wenn er den Vertrag schließt.

Achtung: Die Landesverordnung sollte immer als Mindestvorgabe vereinbart werden, denn es kann ja sein, dass plötzlich das Landesrecht strenger wird als das Hygienekonzept.

Variante 2: Nach Vertragsschluss

Man kann sich denken: Nach Vertragsschluss ist nicht einfach, Bedingungen zu verändern.

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistungen erbracht werden. Geht es um den Einlass in die Veranstaltungsstätte (z.B. Aufbau, Show…), dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen am Tag des Einlasses (bei Corona zumeist die jeweilige Landes-Verordnung). Wird dort bspw. eine Maske vorgeschrieben, kann der Hausherr nicht vorgeben, dass man keine Maske tragen müsse.

Er hat aber ggf. ein Interesse daran, nachträglich strengere Maßnahmen zu ergreifen, als nur die bspw. geltende Maskenpflicht.

Variante 2.a.: Änderungsvorbehalt im Vertrag

Hat der Hausherr sich die strengeren Maßnahmen bereits bei Vertragsschluss vorbehalten, kann er sie später auch einführen.

Variante 2.b: Kein Änderungsvorbehalt

Wenn er sie nicht vorbehalten hat, würde ich sagen: Hat der Hausherr keinen wichtigen Grund, der eine strengere Maßnahmen notwendig macht, und verweigert er einem Dienstleister oder Gast den Zutritt, kann er sich sogar schadenersatzpflichtig machen. D.h., er müsste dann nicht nur bereits erhaltene Leistungen zurückgeben (bspw. das Eintrittsgeld beim Gast), sondern schlimmstenfalls einen Schaden ersetzen (was bei einem Dienstleister der entgangene Gewinn sein kann).

Daher sollte ein Veranstalter oder Betreiber bereits frühzeitig vor Vertragsschluss prüfen, ob er sich zumindest strengere Maßnahmen vorbehalten möchte (siehe 2.a.), oder vor Vertragsschluss seine Maßnahmen präsentieren (siehe 1.).

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