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Was kommt auf die Bühne? Was ist dabei zu beachten?

Was kommt auf die Bühne? Was ist dabei zu beachten?

Von Thomas Waetke 23. Februar 2021

Blumen, Werbebanner, Tische… wenn man für eine Veranstaltung die Bühne bzw. das Podium baut, soll sie auch nach was aussehen. Wir sitzen gerade am Setting und Design unserer Bühne für die Karlsruher Eventrecht-Tage am 16./17. März, und stehen daher vor der gleichen Frage: Was darf man da hinstellen, was nicht?

Eine wesentliche Frage ist dabei der Brandschutz. Ist die Location eine Versammlungsstätte, finden sich Regeln dazu bspw. in § 33 (M)VStättVO. Nehmen wir an, wir haben einen Hochtisch, zwei Barhocker, einen Blumenstrauß, und einen Banner an der Rückwand mit einem Teppich auf der Bühne, ganz schlicht.

“Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung” – ein Spruch, den ich mir an der Uni von unseren Professoren zigmal habe anhören müssen ;-) Aber er stimmt: Bevor ich mir allzuviel Gedanken über Details mache, sollte ich den Rahmen kennen: Und der ist in meinem Beispiel § 33 MVStättVO. Für das Bühnenoutfit finden sich hier drei Bestandteile:

Ausstattung

… sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile (§ 2 Absatz 9 MVStättVO).

… müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material (§ 33 Absatz 3 MVStättVO)

Ausschmückung

… sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck (§ 2 Absatz 11 MVStättVO).

… müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

… in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen (§ 33 Absatz 5 MVStättVO).

Requisiten

… sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr (§ 2 Absatz 10 MVStättVO).

… müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen (§ 33 Absatz 4 MVStättVO).

Für die Ausschmückungen findet sich zusätzlich noch in § 33 Abs. 6 eine wichtige Ergänzung: Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

Das war der einfache Teil: Man hat mal den richtigen Paragraphen gefunden.

Nun muss man schauen, was man alles an Material hat bzw. haben möchte und dieses Material einer dieser drei Gruppen zuordnen. Ich hatte mal einen Mandanten, der wollte im ganzen Zuschauerraum Sofas verteilen. Die waren schon billig in einem Möbelhaus gekauft worden. Irgendwann hatte man festgestellt, ups, die sind ja normal entflammbar. Die Trick: Aus dem Sofa wurde formal eine Requisite gemacht, denn die muss ja nur normal entflammbar sein.

Aber: Gemäß der Definition von “Requisite” ist sie ein Teil des Bühnen- oder Szenenbildes. Wenn man nun aber Requisiten in den Zuschauerraum stellt, erweitert man möglicherweise das “Bühnen- oder Szenenbild” auf den Zuschauerraum. Insbesondere dann, wenn der Zuschauerraum mehr als 5.000 Besucherplätze fasst und daher die Sitze mindestens schwer entflammbar sein müssten (§ 33 Abs. 2 MVStättVO), würde sich der Zuschauerraum von einem Zuschauerraum in eine Szenenfläche verwandeln. Damit hätte man das Problem: Wo sitzen dann die Zuschauer, außerdem hätte man eine riesige Szenenfläche, die dann möglicherweise zu neuen Anforderungen aus der MVStättVO führt.

Aus Zuschauerraum wird Bühne?

Bei einer Versammlungsstätte mit weniger als 5.000 Besucherplätzen würde sich das Problem auf die Frage konzentrieren, ob auf dem Sofa bestimmungsgemäß überhaupt ein Zuschauer sitzen dürfte, und auch dann könnte aus einer ursprünglich kleinen Szenenfläche eine sehr große Szenenfläche werden, die zu ggf. neuen Anforderungen aus der MVStättVO führt (z.B. die Anwesenheitspflicht eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik).

Und bevor man sich in solche Diskussionen verstrickt, sollte man vorher überlegen, was man wo aufbauen bzw. aufstellen möchte und welche Anforderungen an das Material zu stellen sind.

Betreiber nicht vergessen!

Das gilt umso mehr, wenn man nur der Mieter bzw. Veranstalter ist: Denn der Betreiber hat insbesondere beim Brandschutz ein gewichtiges Wort mitzureden!

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Theaterbühne mit Nebel: © vitaliy_melnik - Fotolia.com