Für Vertragspartner kann es eine wichtige Rolle spielen, ob Höhere Gewalt vorliegt oder nicht. Denn es kommt durch die Höhere Gewalt nicht nur zu einem Ende des Vertrages, sondern es entstehen auch keine Schadenersatzansprüche.
Bei Höherer Gewalt werden lediglich die vertraglichen Ansprüche rückabgewickelt. Hat bspw. ein Vertragspartner bereits bezahlt, kann er grundsätzlich das Geld wieder erstattet verlangen. Hat der zahlungspflichtige Vertragspartner noch nicht bezahlt, muss er auch nicht mehr bezahlen.
Unabhängig von den vertraglichen Ansprüchen gibt es bei plötzlichen Vertragsbeendigungen durch einen der beiden Vertragspartner oftmals auch Schadenersatzansprüche. Solche Ersatzansprüche zielen bspw. auf entgangenen Gewinn ab.
Und genau das entfällt bei Höherer Gewalt. Wenn also ein Vertragspartner wegen Höherer Gewalt einen Rücktritt vom Vertrag erklärt, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig.
Der Vorteil liegt also einerseits darin, dass man aufgrund der Widrigkeiten nicht mehr leisten muss, andererseits aber vor allem in der Kalkulierbarkeit.
- Vertragliche Ansprüche kann man kalkulieren, da man weiß, ob man bereits Geld erhalten hat. Man weiß also, was man wieder zurück bezahlen muss.
- Einen Schaden kann man aber im Voraus häufig nicht kalkulieren, so dass für den schadenersatzpflichtigen Vertragspartner hier ein unbekanntes Risiko schlummert.
Daher ist wichtig, bei einem pandemiebedingten Ende des Vertrages herauszufinden, ob sich einer der beiden Vertragspartner auf Höhere Gewalt berufen darf bzw. durfte.
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