Es war unvorstellbar, aber die Pandemie hat zu hoheitlichen Maßnahmen geführt, durch die viele Wirtschaftsbereiche ganz oder teilweise lahmgelegt wurden. Die Verwaltungsgerichte hatten die Maßnahmen der Länder in den meisten Fällen aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens gebilligt. Nun landete eine Verfassungsbeschwerde einer Gastronomin beim Bundesverfassungsgericht, die zwischen April und Juni 2021 aufgrund der “Bundesnotbremse” ihren Betrieb hatte größtenteils einstellen müssen. Die Frage: Waren die Beschränkungen und Verbote der Bundesnotbremse (damals in § 28b IfSchG) verfassungsgemäß?
Das Bundesverfassungsgericht – so nennt man das im Juristendeutsch – hat die Beschwerde “nicht zur Entscheidung angenommen”.
Die Argumente des höchsten deutschen Gerichts
Zunächst wurde festgestellt, dass die Berufsfreiheit (= das Vorgaben, dass ein Unternehmen sein Unternehmen betreiben darf) stark beeinträchtigt wurde:
“Dem Eingriff in die Berufsfreiheit kommt (…) erhebliches Gewicht zu. Eine berufliche Betätigung in der von der Beschwerdeführerin gewählten Form war während der Geltung der Vorschrift nicht möglich. Verstärkt wurde die Eingriffswirkung dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb bereits seit November 2020 unter ähnlichen Bedingungen geschlossen halten musste.”
Aber…
“Gemindert wurde das Eingriffsgewicht jedoch durch den tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die Befristung der Maßnahme. Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde zudem dadurch bewirkt, dass der Außer-Haus-Verkauf außerhalb der Nachtstunden und die Auslieferung von Speisen und Getränken von der Schließungsanordnung nicht erfasst waren. Schließlich wurde das Eingriffsgewicht auch durch die für die betroffenen Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert.”
Und nochmals aber:
“Dem gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gegenüberzustellen, dass angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestand, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Dabei ist der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.”
Das Bundesverfassungsgericht hat also die Verfassungsgemäßheit der Bundesnotbremse festgestellt.
Kurz zuvor hatte der Bundesgerichtshof Entschädigungsansprüche von betroffenen Unternehmen abgelehnt.
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