Das Jugendschutzgesetz schützt Minderjährige in der Öffentlichkeit, bspw. bei „Tanzveranstaltungen“. Auf solchen Veranstaltungen, wenn sie öffentlich sind, darf der Veranstalter Minderjährige ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht bzw. nur bis 24 Uhr einlassen. Dabei wird aber oftmals der Begriff „Tanzveranstaltung“ falsch verstanden.
Um eine Tanzveranstaltung i.S.d. § 5 JSchG handelt es sich, wenn auf der Veranstaltung getanzt wird, getanzt werden soll oder getanzt werden kann. So können auch Tanzvorführungen, bei denen der Gast nicht mittanzen kann, als Tanzveranstaltung gelten.
Das Konzert bspw. ist nicht automatisch eine Tanzveranstaltung, nur weil die Besucher mitwippen, schunkeln oder hüpfen. Das Konzert kann aber dann eine Tanzveranstaltung i.S.d. JuSchG sein, wenn das Mittanzen der Besucher das Gesamtbild des Konzerts wesentlich prägt.
Handelt es sich um eine Tanzveranstaltung, und ist sie öffentlich, dann darf der Veranstalter ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
- Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren nicht,
- Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur bis 24 Uhr einlassen.
Eine Ausnahme kann es geben, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient (§ 5 Abs. 2 JSchG). Dann können Kinder bis 22 Uhr, und Jugendliche bis 16 Jahren bis 24 Uhr eingelassen werden. Außerdem kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen (§ 5 Abs. 3 JSchG).
Zu beachten ist: Selbst wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Tanzveranstaltung i.S.d. § 5 JSchG handelt, können andere Schutzvorschriften greifen: bspw. dann, wenn in die öffentliche Veranstaltung zugleich ein Gaststättenbetrieb integriert ist. Dann greift die Regelung des § 4 JSchG.
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