Viele Vertragspartner unterschätzen den sog. Vertragsgegenstand bzw. seine Formulierung. Denn hier und da ist der Auftraggeber enttäuscht, dass sein Auftragnehmer nicht das Erhoffte abgeliefert hat bzw. er hat unter dem formulierten Auftragsgegenstand etwas anderes verstanden – oder auch der Auftragnehmer hatte das anders verstanden als vom Auftraggeber gemeint.
Klassiker, die man so oder so verstehen kann: “Schön”, “groß”, “schnell”…
Als Grundregel kann man sagen: Wenn nichts besonderes vereinbart ist, ist das “Übliche” vereinbart. Was üblich ist, kann man im Streitfall wie folgt ermitteln:
- Bspw. indem man schaut, wie die Vertragspartner vielleicht schon vorher zusammengearbeitet haben: Gab es bereits ähnliche Aufträge, wie wurden diese durchgeführt?
- Bspw. durch eine Umfrage bzw. Erhebung in vergleichbaren Kreisen.
Es kann Indizien geben, von dem Üblichen als Mittelmaß nach oben oder nach unten abzuweichen:
- Bei einem hohen Honorar kann ggf. mehr erwartet werden;
- bei einem geringen Honorar umgekehrt weniger.
- Werbeaussagen,
- in Vorgesprächen geäußerte Erwartungen oder Hinweise,
- Erfahrungen, Fachwissen.
- die Bedeutung für den Auftraggeber.
Ein Beispiel
Wenn der Auftraggeber bestimmte Erwartungen hat, muss er sie formulieren.
Wenn der Auftragnehmer hohe Erwartungen vermeiden möchte, muss er das formulieren und Grenzen vorgeben.
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