Nur in ganz eng begrenzten Fällen, nämlich:
- bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind (§ 14 Abs 1 ArbZG); oder
- wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, und wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können (§ 14 Abs. 2 ArbZG).
Aber: Dann darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Allein eine Fehlplanung oder Personalmissmanagement stellt noch lange keinen Notfall dar!
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, so viel Personal vorzuhalten, dass seine Mitarbeiter jedenfalls unter normalen Umständen innerhalb der maximal zulässigen Grenzen der Arbeitszeit (auch der Ruhezeiten!) die Arbeiten auf der Veranstaltung erledigen können.
Schon in der Konzeptionsphase ist oftmals zu erkennen, dass die Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann: Bspw. wenn Aufbau, Veranstaltung und Abbau direkt hintereinander stattfinden sollen, oder an einen Tageskongress noch eine Abendveranstaltung angehängt wird – und letztlich alles von denselben Mitarbeitern erledigt werden soll.
Beachten Sie: Arbeitszeitverstöße können dann eine Straftat sein, wenn der Arbeitgeber sie “beharrlich” wiederholt (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
Ausnahme:
Für leitende Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.
Die Definition des leitenden Angestellten findet man in § 5 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz:
“Leitender Angestellter ist im Zweifel, wer
- aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
- einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
- falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.”
Es reicht dabei nicht aus, dass bspw. der Projektleiter für den Tag der Veranstaltung zum leitenden Angestellten erhoben wird, nur damit er länger arbeiten “darf”. Die Anforderungen müssen vielmehr unternehmensbezogen langfristig bestehen, und nicht nur vorübergehend veranstaltungsbezogen.
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