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Wann ist ein Räumungskonzept erforderlich und was muss darin enthalten sein? – Teil 3

Wann ist ein Räumungskonzept erforderlich und was muss darin enthalten sein? – Teil 3

Von Thomas Waetke 1. August 2014

Im ersten Teil der Kolumne haben wir uns allgemein das Erfordernis eines Räumungskonzepts angeschaut. Im zweiten Teil sind wir auf den Sonderfall „Räumung eines Open Airs“ eingegangen und haben die Probleme dargestellt, mit denen ein Veranstalter zu kämpfen hätte, wenn man nicht nur die Räumung („alle raus“), sondern auch die Phase danach („wohin mit allen?“) noch im Verantwortungsbereich des Veranstalters sehen würde. Aber können all diese Maßnahmen von einem Veranstalter verlangt werden?

Meiner Meinung nach nicht, da es (jedenfalls im Regelfall, es mag Ausnahmen geben)

  • unzumutbar sein dürfte und
  • vom durchschnittlichen Besucher wohl auch nicht erwartet wird bzw. werden kann.

Im Übrigen sieht auch die neue Regelung in § 42 des Entwurfs der MVStättVO nicht vor, dass die Räumung mehr sein soll als „eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche“ im Gefahrenfall. Auch hier ist die Situation nach der Räumung („alle raus“) nicht abgebildet („wohin jetzt mit allen?“).

Auch sonst gibt es keine diesbezüglichen Regelungen in der MVStättVO, ebenso nicht in der Muster-Richtlinie für Fliegende Bauten (für Zelte), ebenso nicht in der Musterbauordnung.

Nachdem aber insbesondere die MVStättVO erst jüngst überarbeitet wurde, und man davon ausgehen kann, dass die Problematik (wohin mit den Besuchern nach der Räumung) durchaus bekannt ist/war, aber eben diese Problematik erneut keinen Zugang in das Muster gefunden hat, kann man auch davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber (bzw. im Falle der MVStättVO die Arge Bau) keinen Anlass sah, hier dem Betreiber eine Verantwortung aufzuerlegen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum aber der Veranstalter dann für mehr erheblich verantwortlich sein sollte als der Betreiber.

Allerdings wird man vom Veranstalter erwarten können, dass er

  • Entscheidungsstrukturen schafft, die geeignet sind, im Ernstfall die notwendigen Entscheidungen zu treffen und auszuführen,
  • Maßnahmen trifft, dass Besucher nicht von umherfliegenden Gegenständen verletzt werden (jedenfalls bei normalen Wind oder Sturm),
  • Maßnahmen trifft, um Besucher zumindest rasch aus dem Veranstaltungsgelände flüchten lassen zu können,
  • Maßnahmen trifft, mit denen er in der Lage ist, Mitarbeiter, Mitwirkende und Besucher zu informieren (vgl. § 20 Abs. 2 MVStättVO, § 4 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung). Ggf. kann es sinnvoll sein, dass der Veranstalter die Besucher im Vorfeld informiert, bspw. durch Hinweise auf der Veranstaltungswebseite,
  • Maßnahmen trifft, um Sicherheitsbehörden alarmieren zu können,
  • Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungskräfte schafft (vgl. § 31 Abs. 1 MVStättVO, § 5 MBO), die nicht durch flüchtende oder wartende Besucher blockiert werden.

Ggf. kann man aber wohl verlangen, dass der Veranstalter diese Maßnahmen umso mehr intensivieren müsste,

  • je weiter entfernt die Veranstaltungsfläche von nächst zugänglichen Schutzmöglichkeiten, öffentlichen Verkehrsmitteln usw. ist bzw. je mehr Schwierigkeiten es für den Besucher gibt, sich selbst in Sicherheit zu bringen, und
  • je mehr Besucher sich nach einer Räumung auf einem (ggf. zu) kleinen Raum vor der Veranstaltungsfläche drängen und eine Gefahr für die dort gedrängten Besucher auf der Hand liegt.

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