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Wann ist ein Räumungskonzept erforderlich und was muss darin enthalten sein? – Teil 2

Wann ist ein Räumungskonzept erforderlich und was muss darin enthalten sein? – Teil 2

Von Thomas Waetke 30. Juli 2014

Im ersten Teil dieser Kolumne haben wir die allgemeinen Überlegungen zu einem Räumungskonzept vorgestellt. Nun schauen wir uns den Sonderfall eines Open Airs an und die Frage, was ein Betreiber bzw. Veranstalter tun müsste. Bei größeren Open Air-Veranstaltungen, z.B. Stadtfeste oder Musikfestivals, drängt sich dann geradezu die Frage auf: Inwieweit sind Betreiber bzw. Veranstalter nicht nur für eine (funktionierende) Räumung vom Veranstaltungsgelände, sondern auch für einen schnellen und sicheren Transport in nächstgelegene Schutzräume verantwortlich? Anders ausgedrückt: Es gibt zumindest zwei Phasen, nämlich „alle raus“ und danach „wohin danach mit allen“?

Folgende Aspekte gilt es dabei zu berücksichtigen:

  • Ein Besucher einer Open Air-Veranstaltung ist auch gefährdet, wenn er durch die Stadt oder den Wald spazieren geht oder am Baggersee liegt und ein Unwetter kommt. Dort erwartet er einerseits kein Räumungskonzept, andererseits auch keinen schnellen Zugang bzw. gar Transport in Schutzräume.
  • Auf Unwetter haben Betreiber und Veranstalter keinen Einfluss, Unwetter sind natürlich und ihre Auswirkungen gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko.
  • Verlangt werden kann vom Betreiber und Veranstalter nur, was erforderlich und zumutbar ist – und was der durchschnittliche Besucher erwartet. Ohne, dass ich das empirisch untersucht hätte, würde ich aber behaupten wollen, dass ein durchschnittlicher Open Air-Besucher vermutlich nicht erwartet, dass Betreiber und Veranstalter für alle Besucher Schutzräume vorhalten, inklusive der Transportmöglichkeiten dorthin.

Man stelle sich einmal ein Open Air mit 50.000 Besuchern vor, das Gelände wird geräumt. Ein gewisser Teil der Besucher wird zu seinen Fahrzeugen gehen können. Es verbleiben dann in unserem Beispiel aber noch 25.000 Besucher. In einen Bus passen 100-150 Personen, d.h. der Veranstalter müsste also…

  • zwischen 166 und 250 Busse parat halten,
  • Zufahrts- und Abfahrtsmöglichkeiten dafür haben, und frei halten (und dafür sorgen, dass an- und abfahrende Busse nicht von abfahrenden Fahrzeugen des sonstigen Besucherverkehrs behindert werden),
  • Einsteigemöglichkeiten für 25.000 Menschen in 166-250 Busse vorbereiten,
  • Logistik für die gesamte Abwicklung planen, organisieren und bezahlen,
  • Ggf. Sicherheitsbeleuchtung an den Zuwegen und Einstiegen in die Busse planen, organisieren und bezahlen,
  • geeignetes Fahrpersonal (166-250 Beschäftigte) finden und bezahlen, ggf. auch 2 Schichten, wenn die Veranstaltung bzw. der Einsatz länger als 10 Stunden dauern würde,
  • Unternehmen finden, aufeinander abstimmen und bezahlen, die 166-250 Busse haben und vermieten,
  • zu prüfen, ob es im Einzugsbereich des Abtransportes weitere Veranstaltungen gibt, deren Verkehrsströme mit den eigenen kollidieren könnten und dann ggf. Gegenmaßnahmen treffen,
  • und all das frühzeitig buchen und ggf. in finanzielle Vorleistung gehen.

Würde man nicht nur den Transport von der Veranstaltungsfläche, sondern auch noch die Unterkunft in Schutzräumen fordern, würde das bedeuten, dass Betreiber bzw. Veranstalter auch müsste

  • geeignete Schutzräume für 25.000 Menschen suchen, ggf. bezahlen und vorbereiten,
  • den Zugang zu diesen Schutzräumen über die gesamte Veranstaltungszeit freihalten,
  • strenggenommen dann auch Sicherheitsmaßnahmen für die Schutzräume selbst organisieren (auch dort könnte es brennen oder einen Unfall geben, bzw. müssen die dort ausharrenden Besucher dann auch verpflegt werden?),
  • ggf. den Rücktransport zur Veranstaltung, zu den Parkplätzen oder zu öffentlichen Verkehrsmitteln organisieren,
  • die Schutzräume nach einer Nutzung reinigen.

Und alles das müssten Betreiber bzw. Veranstalter auch dann geplant und bezahlt haben, wenn am Veranstaltungstag die Sonne scheint bzw. es kein Unwetter gibt.

Allerdings muss beachtet werden, dass die neue Regelung des § 42 MVStättVO das Räumungskonzept explizit “nur” dem Brandschutz zuordnet; demgemäß ist auch – entgegen der Regelung zum Sicherheitskonzept in § 43 Abs. 2 – nur ein Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle erforderlich. Damit stellt sich ohnehin die Frage, ob das Räumungskonzept auch für Fälle außerhalb des Brandschutzes gilt bzw. greifen muss.

Fortsetzung: Was müssen Betreiber bzw. Veranstalter leisten? Ich kann es vorwegnehmen: Derlei weitgehende Maßnahmen müssten Betreiber bzw. Veranstalter m.E. nicht ergreifen.

Sie haben eine andere Meinung dazu oder weitere Hinweise? Ich freue mich auf Ihr Feedback!

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