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Wann ist ein Räumungskonzept erforderlich und was muss darin enthalten sein? – Teil 1

Wann ist ein Räumungskonzept erforderlich und was muss darin enthalten sein? – Teil 1

Von Thomas Waetke 9. Juli 2014

Regen, Sturm, Gewitter… manches will man auf einer Open Air-Veranstaltung einfach nicht haben. Wenn es aber soweit ist, was muss der Veranstalter dann tun? In dieser Kolumne geht es um die Frage, wann ein Veranstalter ein “Räumungskonzept” benötigt und was darin enthalten sein muss. In dem ersten Teil geht es um die Frage, wann ein Räumungskonzept erforderlich ist.

§ 42 Abs. 1 des anstehenden Entwurfs der Muster-VStättVO sieht erstmals explizit die Erstellung eines Räumungskonzepts vor:

„Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind

  1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
  2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.“

Sehr viel schlauer ist man jetzt allerdings auch nicht. Insbesondere die MVStättVO hatte bisher von ihrem Wortlaut her lediglich Wert darauf gelegt, dass die in der Versammlungsstätte befindlichen Personen aus ihr heraus kommen (durch Regelungen zu Türen, Treppen, Rettungswegen usw.). Hier geht es also darum, “dass” die Personen heraus kommen.

Der Entwurf für die neue MVStättVO sieht nun ausdrücklich vor, dass auch Überlegungen angestellt werden müssen, “wie” der Betreiber die Personen heraus bekommt. Allerdings dürfte sich das bisher entweder aus der Logik bzw. aus der Verkehrssicherungspflicht ergeben haben, so dass man auch nach der bisherigen MVStättVO sich ein Konzept überlegen müsste.

Speziell für Open Air-Veranstaltungen wirft diese bald neue Regelung verschiedene Fragen auf:

  • Das klassische Open Air „Wiese mit Zaun drum herum“ fällt – wenn der Entwurf der MVStättVO notifiziert werden wird – nicht mehr unter die MVStättVO, da der Anwendungsbereich in § 1 verändert wird: Künftig sollen nur noch Open-Air-Versammlungsstätten unter die VO fallen, die neben Szenenflächen fest verbaute Tribünen haben und ein Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Besuchern. Für das klassische Open Air gilt dann also auch die (neue) Regelung des § 42 nicht unmittelbar, die das Räumungskonzept fordert.
  • Die Positionierung des Räumungskonzepts in der Vorschrift des § 42 könnte dahin verstanden werden, dass das Räumungskonzept den Schwerpunkt auf einer brandbedingten Räumung hat. Inwieweit soll sich das Räumungskonzept auch auf eine Schlechtwetterlage erstrecken?

Nur, weil die MVStättVO aufgrund der Änderungen für das „klassische“ Open Air nicht mehr gilt, bedeutet es allerdings nicht, dass sich der Veranstalter nicht im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dennoch an die Vorschriften halten bzw. sich zumindest an ihnen orientieren sollte. Also wird man auch künftig von einem Veranstalter (es gibt ja in diesem Fall keinen Betreiber mehr, da die Verordnung nicht gilt) analog zur neuen Regelung verlangen können, dass er ein Räumungskonzept erstellt. Unterstellt man allerdings, dass die Positionierung im neuen § 42 bewusst in den Schwerpunkt Brandschutz gelegt wurde, stellt sich für das Open Air die Frage, ob ein Räumungskonzept auch für Schlechtwetterlagen erforderlich ist. Für die Frage, “ob” ein Räumungskonzept erforderlich ist, dürfte das allerdings wohl keine sonderliche Rolle spielen: Denn wenn es erforderlich und zumutbar ist, ein Räumungskonzept für den Brandfall zu erstellen, dann könnte man dieses unschwer auch auf andere Krisensituationen übertragen.

Folgende Fragen müssen also generell beantwortet werden:

  • Welche Auswirkung hat die Position des Räumungskonzept in § 42 des Entwurfs, also im Brandschutz, auf andere Krisensituationen, z.B. Unwetter?
  • Mit der MVStättVO, damit auch mit dem neuen § 42, ist explizit der Betreiber angesprochen. Würde man unterstellen, dass auch für Unwetter ein Räumungskonzept vorzusehen ist, so ist fraglich, ob dies dann auch durch den Betreiber zu erstellen ist: Denn er ist “nur” für die Versammlungsstätte verantwortlich, vielleicht noch für etwaige Folgen aus Einwirkungen auf seine Versammlungsstätte (was sich bspw. im Blitzschutz wiederspiegelt). Die Frage ist aber, ob er auch für den Umgang mit Einwirkungen auf die Veranstaltung selbst verantwortlich ist – wenn er selbst nicht der Veranstalter, sondern nur der Betreiber der Versammlungsstätte ist.

Jedenfalls reicht es nicht aus, entweder einfach ein Räumungskonzept per se als erforderlich hinzustellen (es schließt sich ja dann die Frage an: Durch wen? Was gehört alles in das Konzept? Wie tiefgehend?) oder die Erforderlichkeit pauschal nur auf den Brandschutz zu beziehen.

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