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Wach-, Sicherheits- und Ordnungsdienst: Who ist who?

Wach-, Sicherheits- und Ordnungsdienst: Who ist who?

Von Thomas Waetke 19. Dezember 2012

Gibt es einen Unterschied zwischen „Ordnungsdienst“ und „Sicherheitsdienst“? Neben dem Ordnungsdienst und Sicherheitsdienst gibt es auch den „Wachdienst“.

Unter dem Strich gibt es keinen bedeutenden Unterschied, auf die Bezeichnung jedenfalls kommt es nicht an. Einen Unterschied gibt es aber in den Aufgaben, wobei eine klare Zuordnung nicht möglich ist:

Typische Aufgaben eines “Wachdienstes”:

  • Nachtwache
  • Empfangs- und Pfortendienst

Typische Aufgaben eines “Ordnungsdienstes”:

  • Parkplatzordner
  • Sitzplatz-Einweiser

Typische Aufgaben eines “Sicherheitsdienstes”:

  • Einlass-Mitarbeiter
  • Security im Graben vor der Bühne
  • Backstage-Security

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Vertragstyp

Wesentliche Unterschiede gibt es dabei in der vertraglichen Gestaltung:

  • Im Regelfall handelt es sich nämlich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) zwischen Veranstalter und Ordnungsdienst, da der Ordnungsdienst natürlich nicht versprechen will und kann, dass die Veranstaltung reibungslos über die Bühne geht: Denn hierauf haben bekanntlich auch die Besucher erheblichen Einfluss.
  • Wenn aber der Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst einen Erfolg verspricht, wie bspw. den Schutz eines Prominenten, kann es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB) handeln.

Der Unterschied zwischen den beiden Vertragstypen ist erheblich: Während es beim Werkvertrag gesetzliche Gewährleistungsrechte gibt (z.B. Minderung, § 638 BGB), gibt es diese beim Dienstvertrag nicht.

Kommt man also im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass der Sicherheitsdienst bspw. versprochen hat zu verhindern, dass Fahnen und Pyrotechnik eingebracht werden, kann es sich um einen Werkvertrag handeln. Haben nun Besucher doch Fahnen und Pyrotechnik eingeschleust, könnte der Veranstalter die Vergütung mindern.

Bei einem normalen Ordnungsdienst handelt es sich üblicherweise um ein Dienstverhältnis ohne Gewährleistungsrechte des Veranstalters. Will der Veranstalter sich eine Minderung vorbehalten, müsste er das ausdrücklich im Vertrag vereinbaren.

Vorsorglich sei gesagt, dass eine „automatische“ Zuordnung von Wach-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst zu einer bestimmten Aufgabe bzw. zu einem bestimmten Vertragstyp nicht möglich ist. Es ist immer im Einzelfall zu klären, welche Aufgaben der Dienstleister übernehmen soll.

Versammlungsstättenverordnung

Die MVStättVO spricht von einem Ordnungsdienst (§ 43 MVStättVO). Er ist u.a. dafür zuständig, die Einhaltung der maximalen Besucherkapazität zu überwachen.

Und hier fällt vielleicht der Unterschied am besten auf:

  • Der Ordnungsdienst ist für die Sicherheit betreffend die Versammlungsstätte zuständig. Typischerweise kennt er auch das Gebäude bzw. Gelände. Er kümmert sich vornehmlich um baurechtliche Belange wie Besucherzahl, Rettungswege und notfalls die Räumung. Der Ordnungsdienst wird dementsprechend auch vom Betreiber der Versammlungsstätte bestellt.
  • Der Sicherheitsdienst hingegen kümmert sich um Belange der Veranstaltung als solche. Er kennt die Location nicht, dafür aber bestenfalls die Veranstaltung und das Publikum. Er kontrolliert am Einlass die Taschen und die Einhaltung des Jugendschutzes, und greift ggf. bei Streitigkeiten zwischen Besuchern ein. Der Sicherheitsdienst wird vom Veranstalter beauftragt.

Wichtig: Klären Sie im Vertrag mit dem Dienstleister ausdrücklich, was er machen soll.

Voraussetzungen

Für bestimmte Tätigkeiten sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, bspw.:

  • Türsteher/Einlass: Sachkunde nach § 34a GewO
  • Mitarbeiter, die für ein Unternehmen arbeiten, bei anderen Auftraggebern eingesetzt werden und Bewachungsaufgaben wahrnehmen: Unterrichtung nach § 34a GewO
  • Mitarbeiter mit Wach- und Sicherungstätigkeiten dürfen zumindest nicht offensichtlich ungeeignet sein (§ 3 DGUV Vorschrift 23).

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