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Vorsicht, wenn der Fahrer kein eigenes Fahrzeug hat

Vorsicht, wenn der Fahrer kein eigenes Fahrzeug hat

Von Thomas Waetke 22. Oktober 2020

Wenn ein Fahrer als vermeintlich selbständiger Auftragnehmer regelmäßig und gegen pauschale Bezahlung Transporte für den Auftraggeber durchführt, und dazu ein Fahrzeug des Auftraggebers nutzt, dann gilt er grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig. Das hat jetzt das Landessozialgericht NRW festgestellt.

Hier ging es um das Transportgewerbe: Wer hier tätig sein will als selbständiger Unternehmer, müsse auch über ein eigenes Fahrzeug verfügen, so das Gericht. Wer das Fahrzeug seines Auftraggebers nutze, zeige damit ja, dass er in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sei (die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers ist ein starkes Indiz für Scheinselbständigkeit).

Auch bei Veranstaltungen finden Transporte statt.

Das Urteil kann man sicherlich nicht einfach übertragen, wenn “mal” ein Transport durchgeführt wird, bspw. wenn sich die beauftragte Eventagentur ein Fahrzeug des Kunden leiht, und dieser Transport nur einen kleinen Teil des gesamten Auftrages ausmacht.

Allerdings gibt es auch im Veranstaltungsbereich Unternehmen, die auf Logistik und Transport von Veranstaltungsgütern spezialisiert sind, dort sollte man bei Beauftragung von einzelnen Fahrern dieses Urteil beachten.

Anders beim Klavier?

Bei einem Musiklehrer, der von der Musikschule ein Klavier gestellt bekommt, haben Gerichte das anders entschieden: Das sei zwar auch ein Betriebsmittel, dessen Fehlen beim Auftragnehmer grundsätzlich ein Indiz für die Scheinselbständigkeit sei. Allerdings könne ein Musiklehrer ein Klavier nicht einfach so herumtragen und von Musikschule zu Musikschule schleppen… Außerdem hatte der Musiklehrer seinerzeit nachweislich als Freiheiten bei den Terminen mit den Schülern, d.h. die Zurverfügungstellung des Klaviers war also nicht ausschlaggebend.

 

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