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Vorsicht mit dem Leistungsgegenstand in der Rechnung

Vorsicht mit dem Leistungsgegenstand in der Rechnung

Von Thomas Waetke 9. Januar 2018

Eine Rechnung, die der Rechnungsempfänger in den Vorsteuerabzug geben möchte, muss bekanntlich die Voraussetzungen des § 14 Absatz 4 UStG erfüllen. Dazu gehört u.a. auch die Angabe des Leistungsgegenstands (Nr. 5).

Und eben hier verbirgt sich ein Risiko für den Rechnungsempfänger, denn: Der Leistungsgegenstand aus der Rechnung muss nicht zwingend mit den Leistungspflichten aus dem Vertrag überein stimmen. Normalerweise sollte das der Standard sein, aber natürlich kann es hier Abweichungen geben, z.B. wenn

  • sich nach Vertragsschluss der Leistungsumfang ändert.

Das ist unproblematisch, da es ja dann auch eine (zumindest schlüssige) Ergänzung des Vertrages gibt.

Eine Abweichung kann es aber auch geben, wenn

  • der Rechnungsaussteller abweichend vom Vertrag einen anderen Leistungsgegenstand in die Rechnung schreibt.

Und hier kann es ein Problem geben, wenn der Empfänger diese Rechnung anstandslos bezahlt. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil nämlich einmal angedeutet, dass die vorbehaltslose Zahlung einer Rechnung, die einen veränderten Leistungsgegenstand bezeichnet, auch zu einer Änderung des Vertrages führen kann.

Das mag der Bundesgerichtshof sicherlich nicht für jede winzige Abweichung bejahen wollen, oder vielleicht auch nicht hinterlistige Abweichungen… aber womöglich für solche, die sich signifikant unterscheiden zum Vertragsgegenstand. Außerdem kann das natürlich relevant werden, wenn es keine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen gibt, und somit der Vertragsgegenstand gar nicht eindeutig nachweisbar wäre.

Also:

  • Den Vertragsgegenstand bzw. Leistungsumfang (was muss ich tun, was muss ich nicht tun?) schriftlich festhalten – und zwar so, dass man zweifelsfrei erkennen kann, was gewollt ist.
  • Spätere Änderungen am Vertragsgegenstand auch schriftlich festhalten.
  • Beim Eingang einer Rechnung prüfen, ob der dort genannte Leistungsgegenstand
    • mit dem Vertragsgegenstand übereinstimmt, aber natürlich auch, ob er
    • mit der erbrachten Leistung oder Lieferung übereinstimmt.

Ein Beispiel, bei dem wir auch schon Diskussionen hatten:

Vereinbart wurde die Rechteübertragung von Urheberrechten. Abgerechnet hatte der Urheber dann aber seine Leistungen nicht mit 7 % Umsatzsteuer (siehe § 12 Absatz 2 Nr. 7c UStG), sondern mit 19 %, und im Leistungsgegenstand hatte er angegeben: “Übertragung des Eigentums am körperlichen Werk”. Das sind zwei völlig verschiedene Welten…

 

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