EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Vorsicht beim Zurechtbiegen von Vorschriften!

Vorsicht beim Zurechtbiegen von Vorschriften!

Von Thomas Waetke 6. November 2012

Ist das (bewusste) Abweichen von Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung erlaubt, wenn einzelne Vorschriften baubedingt oder launebedingt sonst nicht eingehalten könnten?

In der Praxis weit verbreitet ist die Auffassung, dass man bestimmte Mängel der Versammlungsstätte durch Kompensation ausgleichen könne. Beispiel: Wenn die Rettungswege nicht die erforderliche Breite haben, aber dafür hat man einen Ausgang mehr.

Ist das zulässig?

1. Abweichungen durch den Betreiber

Das Ergebnis sei vorweggenommen: Nein.

Zunächst: Man darf sich nicht davon täuschen lassen, was die Praxis macht. Nur, weil es alle so machen, heißt das nicht, dass das auch richtig ist, was alle tun.

Für das Abweichendürfen spricht:

  • Viele Veranstaltungen könnten nicht stattfinden, wenn man die Gesetze und Verordnungen wörtlich nehmen würde.
  • Manche Mängel der Versammlungsstätte sind nicht so „schlimm“.

Das sind aber keine durchgreifenden Argumente.

Gegen das Abweichendürfen spricht:

  • Wofür gibt es denn Vorschriften?
  • Wenn man von den Vorschriften abweichen dürfte, würde das bedeuten, dass es jeder anders macht. Für den einen wäre ein 70 cm breiter Rettungsweg gerade noch vertretbar, für den anderen eine 20 cm hohe Schwelle in der Tür. Damit bliebe es aber dem Verantwortlichen überlassen, selbst zu entscheiden, was er persönlich für richtig hält. Im dümmsten Fall ließe er sich noch von wirtschaftlichen Gedanken leiten, da er die Veranstaltung ja unbedingt durchführen möchte bzw. er seinen Versammlungsraum unbedingt vermieten möchte.
  • Die (M)VStättVO sieht ein paar Ausnahmen vor, in denen der Betreiber von der Vorgabe abweichen darf:
    • Beispiel 1: Der Betreiber darf die automatische Brandmeldeanlage abschalten, soweit dies für die Art der Veranstaltung erforderlich ist und der Veranstalter die erforderliche Brandschutzmaßnahmen mit der Feuerwehr abstimmt (§ 36 Abs. 3 MVStättVO).
    • Beispiel 2: Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann ausgeschaltet werden, solange ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend ist (§ 36 Abs. 2 MVStättVO).
  • Nirgendwo findet sich dagegen eine Regelung, nach der ein Rettungsweg schmaler dimensioniert sein darf, „soweit nur schlanke Besucher anwesend sind.“ ;-)

Allein dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber gar nicht will, dass Betreiber „eigenverantwortlich“ entscheiden, was ausreicht und was nicht.

  • Würde der Betreiber eine Abweichung durch eine Kompensation ausgleichen wollen, so hinge der Erfolg nicht nur von der Geeignetheit der Kompensation ab, sondern auch davon, dass diese Kompensation bei jeder Veranstaltung durchgehalten wird. Ein Beispiel: Sollen zu schmale Rettungswege durch ein „Mehr“ an Feuerlöschern ausgeglichen werden, so bedingt das, dass bei jeder Veranstaltung diese mehreren Feuerlöscher parat sind. Hier steckt natürlich eine neue, unnötige Fehlerquelle.
  • Nirgendwo steht, dass Veranstaltungen auf Teufel komm raus in jeder Versammlungsstätte durchgeführt werden müssen, bzw. dass jeder gewollte Veranstaltungsraum auch eine zulässige Versammlungsstätte sein muss.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf hatten einmal entschieden, dass es der Betreiber nicht in der Hand haben darf, durch eine individuelle Beschränkung der Besucherzahl („Ich lasse nur 199 Besucher rein“), ob die Verordnung anwendbar ist oder nicht: Es kommt allein auf die theoretische Besucherkapazität an.

Ergebnis: Der Betreiber darf nicht von sich aus von Anforderungen aus einem Gesetz oder einer Verordnung abweichen, sofern es ihm dort nicht ausdrücklich erlaubt ist. Dies gilt auch dann, wenn er Kompensationsmaßnahmen durchführt.

2. Abweichungen durch behördliche Zulassung

Ändert sich das Ergebnis, wenn die zuständige Behörde eine Abweichung erlaubt oder duldet?

Das wäre nur denkbar, wenn der Behörde kraft einer Vorschrift ein Ermessensspielraum eingeräumt ist oder es um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes geht. Ansonsten kann auch die Behörde von der Vorschrift nicht abweichen.

Eine Ausnahme kann sich durch eine gesetzliche Öffnungsklausel ergeben, die bspw. in den Bauordnungen der Bundesländer vorgesehen ist.

Beachten Sie: Die Regelungen weichen im Detail je nach Bundesland voneinander ab!

Baden-Württemberg hat im Vergleich zu anderen Bundesländern eine verhältnismäßig strenge Regelung in § 56 LBO Baden-Württemberg:

Absatz 1: „Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.“

D.h.:

Wenn überhaupt, muss die Kompensation dieselbe Vorschrift betreffen. Ein fehlender Fluchtweg bspw. könnte also über diese Ausnahmeregelung nicht mit der Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher kompensiert werden. Außerdem müsste es sich bei der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, um eine „technische Bauvorschrift“ handeln (zur Definition siehe dazu ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hier).

Absatz 3: „Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.“

Zur Ausnahme nach § 56 Absatz 3 LBO-BW:

Die VStättVO ist eine „Vorschrift aufgrund dieses Gesetzes“. Um eine Ausnahme zuzulassen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1.)    Die Ausnahme muss schon in dem Gesetz vorgesehen sein,

2.)    die Ausnahme muss mit öffentlichen Belangen vereinbar sein, und

3.)    die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen müssen vorliegen.

Zunächst muss die Ausnahme, die gemacht werden soll, in der VStättVO überhaupt einmal vorgesehen sein. Bspw. das Weglassen von Rettungswegen oder eine Schwelle in einer Fluchttüre sind in der VStättVO nicht als Ausnahme vorgesehen.

Zudem werden viele Ausnahmen daran scheitern, dass sie nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Wenn eine Diskothek meint, keinen zweiten Rettungsweg zu benötigen, dann widerspricht das erst einmal den öffentlichen (Sicherheits-)Belangen.

Außerdem müssen die „für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen“ gegeben sein.

In den meisten anderen Bundesländern sind Abweichungen unter einfacheren Voraussetzungen möglich, insbesondere wenn sich die Bundesländer an der Regelung der Musterbauordnung orientiert haben. Dort heißt es in § 67 Abs. 1 Satz 1 MBO:

„Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind.“

Je deutlicher aber die Vorschrift selbst schon ist, desto weniger sind von ihr Abweichungen zulässig. Sind in der Vorschrift zahlenmäßige Vorgaben genannt, dann sind Abweichungen grundsätzlich kaum mehr möglich.

Achtung!
Selbst wenn die Behörde eine Abweichung genehmigen würde, würde das den Betreiber nicht von seiner Verantwortung befreien!

Grundsätzlich hat der Betreiber bzw. Veranstalter das umzusetzen, was in den Vorschriften steht. Wenn er davon (erlaubterweise) abweicht, dann muss er im Streitfall nachweisen können, dass seine Kompensationsmaßnahmen zumindest ebenso geeignet waren, wie die in der Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen, von der abgewichen wurde. Das dürfte gerade dann, wenn fehlende Anlagentechnik durch menschliche Handlungsmaßnahmen kompensiert werden sollen, schwierig werden: Wenn das Gesetz Technik vorsieht, die menschliches Fehlverhalten ausschließt, und wird diese Technik durch menschliches Handeln ersetzt, dann steigt natürlich das Fehlerrisiko.

Nicht zulässig wäre es daher grundsätzlich., das Fehlen der Sprühwasserlöschanlage dadurch zu ersetzen, dass ein Mitarbeiter mit einem Feuerlöscher ausgerüstet wird.

Außerdem ist fraglich, wie bspw. ein zu schmaler Rettungsweg kompensiert werden soll.

Hinzu kommt, dass der Nachweis in der Praxis schwierig ist, dass die Kompensationsmaßnahmen, die menschliches Handeln bedingen, auch tatsächlich umgesetzt und kontrolliert wurden.

Achtung!
Zu beachten ist auch: Wenn der Betreiber/Veranstalter von Gesetzen unerlaubterweise abweicht, riskiert er seinen Versicherungsschutz.

Allgemein gilt: Man muss nicht die vorhandene Versammlungsstätte an die gewünschte Veranstaltung anpassen, sondern die Veranstaltung an die vorhandene Versammlungsstätte.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):