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Vorsicht bei Übertreibungen und Behauptungen ins Blaue hinein

Vorsicht bei Übertreibungen und Behauptungen ins Blaue hinein

Von Thomas Waetke 28. Juni 2019

Wer in Werbebroschüren, in Werbeaussagen oder in Vertragsverhandlungen übertreibt und mehr verspricht, als er halten kann, geht hohe Risiken ein.

Die Vertragspartner haben in diesen Fällen die Möglichkeit, u.a.

  • den Vertrag wegen Irrtums anzufechten (siehe § 119 BGB)
  • den Vertrag später wegen arglistiger Täuschung anzufechten (siehe § 123 BGB),
  • Schadenersatz wg. Verletzung von Aufklärungspflichten geltend zu machen.

Sollte man einsichtig sein bzw. merken, dass man es übertrieben bzw. falsche Aussagen getroffen hat, dann reicht es nicht aus, den anderen Vertragspartner in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der eigenen Angaben zu erkennen. Man ist vielmehr verpflichtet,

eine bei diesem zuvor hervorgerufene Fehlvorstellung zu korrigieren, indem er die wahren Verhältnisse von sich aus offenbart.
Übrigens: Solch eine Aufklärungspflicht gilt auch bspw. bei
  • marktschreierischen Anpreisungen oder
  • Behauptungen ins Blaue hinein.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn man vom Vertragspartner eine Frage gestellt bekommt, und sie beantwortet – ohne dabei sicher zu sein, dass die Antwort richtig ist; man will das aber nicht zugeben, oder man will sein Produkt verkaufen…

Unangenehm kann es außerdem werden, weil es im Streitfall nicht darauf ankommt, dass die Arglist für den Entschluss des getäuschten Vertragspartners, den Vertrag zu schließen, nicht ursächlich sein muss.

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