Wer in Werbebroschüren, in Werbeaussagen oder in Vertragsverhandlungen übertreibt und mehr verspricht, als er halten kann, geht hohe Risiken ein.
Die Vertragspartner haben in diesen Fällen die Möglichkeit, u.a.
- den Vertrag wegen Irrtums anzufechten (siehe § 119 BGB)
- den Vertrag später wegen arglistiger Täuschung anzufechten (siehe § 123 BGB),
- Schadenersatz wg. Verletzung von Aufklärungspflichten geltend zu machen.
Sollte man einsichtig sein bzw. merken, dass man es übertrieben bzw. falsche Aussagen getroffen hat, dann reicht es nicht aus, den anderen Vertragspartner in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der eigenen Angaben zu erkennen. Man ist vielmehr verpflichtet,
- marktschreierischen Anpreisungen oder
- Behauptungen ins Blaue hinein.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn man vom Vertragspartner eine Frage gestellt bekommt, und sie beantwortet – ohne dabei sicher zu sein, dass die Antwort richtig ist; man will das aber nicht zugeben, oder man will sein Produkt verkaufen…
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