Vorsicht bei Nutzung von Fotos einer Kunstaktion
Von Thomas Waetke 2. Januar 2012Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine für Fotografen wichtige Entscheidung getroffen, die auch für manche Veranstaltungen wichtig werden wird: Wenn eine künstlerische Aktion fotografiert und die Fotos später verwertet werden, so ist dafür die Zustimmung des Künstlers erforderlich.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und der Stiftung Museum Schloss Moyland. Die Stiftung hatte in einer Ausstellung Fotos eines Fotografen gezeigt, der 1964 eine künstlerische Aktion von Joseph Beuys fotografiert hatte.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei den Fotos um eine genehmigungspflichtige Umgestaltung, und nicht etwa nur um eine freie Bearbeitung der Beuys-Kunst gehandelt hatte. Für die Fotoausstellung aber hätte Beuys bzw. seine Erbin zuvor zustimmen müssen.
Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Fotos die Aktion so getreu wiedergeben würden, dass es sich dabei nicht mehr um eine freie Bearbeitung handeln würde. Der Fotograf habe nämlich auch die Handlungsabläufe, sowie die besondere Form der Anordnung der Gegenstände abgelichtet.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bleibt es bei der Entscheidung bzw. wird sie vom BGH bestätigt, hätte sie erheblichen Einfluss auf…:
- Das Fotografieren von Aktionskunst und ggf. auch Ausstellungen,
- das Ausstellen von Fotografien über Aktionskunst und ggf. auch Ausstellungen und das Nutzen dieser Fotografien – denn dann ist nicht (nur) der Fotograf, sondern vor allem der Künstler der fotografierten Aktion bzw. Ausstellung.
Natürlich hat das OLG hier nur einen Einzelfall entschieden und jede andere Fotoaufnahme einer anderen Aktionskunst könnte anders bewertet werden. Es ist jedenfalls erhebliche Sorgfalt für den Fotografen und den Verwerter dieser Fotografien geboten: Im Vorfeld muss sorgfältig geprüft werden, ob eine zustimmungsfreie Bearbeitung (§ 24 UrhG) oder eine genehmigungspflichtige Bearbeitung (§ 23 UrhG) vorliegt.
Je mehr die dem Ursprungs-Werk eigenen Grundzüge und Eigenarten in das neue Werk übernommen werden, desto eher ist das neue Werk zustimmungspflichtig durch den Ursprungsurheber. Entnimmt der Zweiturheber sich aber nur eine Idee aus dem Erstwerk, so benötigt er für sein Zweitwerk keine Zustimmung.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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