Im TV wurden in der jüngeren Vergangenheit Berichte ausgestrahlt über den Abschluss von Werkverträgen mit ehemaligen Arbeitnehmern, um diese Arbeitnehmer billiger beschäftigen zu können – nämlich als Freie Mitarbeiter. Was steckt dahinter?
Möchte ein Unternehmen andere für sich tätig werden lassen, kann es entweder Arbeitnehmer einstellen oder Freie Mitarbeiter beauftragen. Der Freie Mitarbeiter ist dabei nichts anderes als ein sonstiges beauftragtes Drittunternehmen, nur, dass der Freie Mitarbeiter eben allein ist.
Beispiel: Die Anwaltskanzlei A beauftragt das Reinigungsunternehmen R mit der Reinigung des Büros. R hat einen fest angestellten Mitarbeiter M, der im Auftrag von R im Büro putzt.
Dieser Fall ist unproblematisch.
Anders sieht es im folgenden Beispiel aus: Die Anwaltskanzlei A beauftragt das Reinigungsunternehmen R mit der Reinigung des Büros. Das Unternehmen R besteht aber nur aus dem Inhaber Rüdiger. Rüdiger putzt nun im Auftrag von A das Büro.
Hier kann man grundsätzlich auch von einem „freien Mitarbeiter“ sprechen – das Risiko besteht aber hier darin, dass Rüdiger auch scheinselbständig sein könnte, also eigentlich ein nur zum Schein selbständiger, aber in Wahrheit bei A angestellter Arbeitnehmer.
Ein Arbeitsverhältnis bringt Vor- und Nachteile:
Vorteile:
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Der Arbeitnehmer steht regelmäßig zur freien Verfügung.
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Der Chef ist weisungsbefugt, d.h. der Arbeitnehmer muss grundsätzlich die vorgegebenen Arbeiten erledigen.
Nachteile (aus Sicht des Arbeitsgebers):
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Der Arbeitgeber muss Arbeitsschutz gewähren.
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Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
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Der Lohn muss auch dann bezahlt werden, wenn es nichts zu tun gibt oder der Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt.
Diesen Nachteilen will der Arbeitgeber dadurch entgehen, dass er keinen angestellten Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Freie Mitarbeiter beauftragt. Diese könnten dann zwar auch mal einen Auftrag ablehnen, allerdings werden sie auch nur dann bezahlt, wenn sie wirklich arbeiten.
Grundsätzlich ist die Beauftragung von Freien Mitarbeitern legal und zulässig. Werden allerdings die Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllt, hat der Auftraggeber ein Problem: Nicht nur, dass der vermeintlich Freie plötzlich Arbeitnehmer wird (und zwar rückwirkend), vielmehr macht sich der Auftraggeber auch strafbar.
Das Problem, das gerne unterschätzt wird: Nur, weil der Vertrag zwischen dem vermeintlichen Auftraggeber und dem vermeintlichen freien Mitarbeiter mit „Werkvertrag“ oder „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ betitelt wird, heißt das nicht, dass der Freie trotzdem nicht scheinselbständig sein könnte.
Maßgeblich ist nämlich immer (auch) das, was tatsächlich passiert: Erfüllt der vermeintliche Freie Kriterien der Scheinselbständigkeit, ist er auch scheinselbständig – egal, was gewollt ist. Damit soll der Mitarbeiter geschützt werden, der aus Angst vor einer Kündigung im Gerichtsprozess behauptet, wie gerne er doch „Frei“ wäre.
Wird einem ursprünglich angestellten Arbeitnehmer gekündigt und wird danach ein „Werkvertrag“ mit ihm als Freier Mitarbeiter geschlossen, dann ist das zwar per se nicht verboten – allerdings wird da ein Gericht schon hellhörig werden, zumal wenn sich an den Arbeitsbedingungen außer der Höhe der Vergütung gar nichts ändert.
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