EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht

Vorsicht bei der Nutzung des Privat-PKW bei der Arbeit

Von Thomas Waetke 15. Juni 2011

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug für betriebliche Zwecke einsetzt und einen Unfall baut, nur dann vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangen kann, wenn er höchstens leicht fahrlässig den Unfall verursacht hat.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine betriebliche Fahrt mit seinem Privat-PKW unternommen. Der Arbeitgeber hatte ihn zu dieser Fahrt veranlasst und wusste auch, dass der Mitarbeiter das eigene Fahrzeug nimmt.

Der Mitarbeiter hatte dann einen Unfall verursacht. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Mitarbeiter beweisen müsse, dass er den Unfall entweder gar nicht, oder zumindest nur leicht fahrlässig verschuldet habe.

Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, bleibt er auf seinem Schaden sitzen.

Das heißt umgekehrt: Wer grob fahrlässig einen Unfall baut, obwohl er betrieblich unterwegs war, muss den Schaden am eigenen Fahrzeug selbst zahlen (inkl. der Erhöhungen der Versicherungsbeiträge).

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Der Hintergrund:

Würde der Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug nutzen und dieses zu Schrott fahren, hätte der Arbeitgeber folgende Ansprüche gegen seinen Mitarbeiter:

  1. Wenn der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig den Unfall verursacht hat, könnte der Arbeitgeber den vollen Schaden vom Mitarbeiter ersetzt verlangen (= dann darf der Mitarbeiter ein neues Auto kaufen).
  2. Wenn der Mitarbeiter den Schaden unter normaler Schuld (= „mittlere Fahrlässigkeit“) verursacht hat, könnte der Arbeitgeber zumindest einen Anteil ersetzt verlangen.
  3. Wenn der Mitarbeiter schließlich nur leicht fahrlässig gehandelt hat, hätte der Arbeitgeber keinen Ersatzanspruch gegen seinen Mitarbeiter, sondern müsste den Schaden selbst zahlen, obwohl der von einem Mitarbeiter verursacht wurde.

Nun wieder dazu, wenn der Mitarbeiter nicht das Firmenfahrzeug, sondern sein eigenes beschädigt:

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber „gebeten“ wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, befindet sich in einer gewissen Zwickmühle.

Das Mindeste ist, dass der Arbeitgeber zumindest die Fahrtkosten trägt und nicht davon profitiert, dass er kein Fahrzeug stellen muss, da der Mitarbeiter sein eigenes Fahrzeug nutzt.

Denkbar ist, dass Mitarbeiter und Arbeitgeber vereinbaren, dass im Schadensfall die Firma einspringt.

Um jeden Streit zu vermeiden, müsste der Arbeitgeber ggf. einen Mietwagen oder ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen.

Anders wäre es, wenn der Mitarbeiter sich bei dem Unfall verletzen würde: Dann springt die Unfallversicherung ein, sofern es ein Arbeitsunfall war.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck