Volksfeste (auch “Kirmes”), Messen, Ausstellungen und Märkte haben eine Besonderheit: Erfüllen diese Veranstaltungsarten die Voraussetzungen der Gewerbeordnung, kann der Veranstalter sie festsetzen lassen. Damit erlangt der Veranstalter bestimmte Vorteile (z.B. Arbeitszeiten), aber die Festsetzung bringt auch einen Haken mit sich: Aussteller bzw. Beschicker erwerben einen Zulassunganspruch (§ 70 GewO). Gibt es mehr Bewerber als Plätze, muss der Veranstalter ein Auswahlverfahren durchführen – und abgesagte Bewerber können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidungen gerichtlich überprüfen lassen.
Immer wieder sind Auswahlentscheidungen Gegenstand von Auseinandersetzungen. Erst jüngst wieder hat das Oberverwaltungsgericht Münster klargestellt, dass die Kriterien, von denen sich ein Veranstalter bei seinen Auswahlentscheidungen leiten lasse, transparent und nachvollziehbar sein müssen, um allen Bewerbern eine hinreichende Chancengleichheit zu gewährleisten.
Entscheidend sei dabei, dass durch die Verfahrensgestaltung eine sachwidrige Verengung des Bewerberkreises vermieden und damit gewährleistet werde, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen könne.
In den Verfahren vor dem OVG Münster ging es um vier Bewerber für eine Kirmes, denen abgesagt wurde.
Bei drei Getränkeständen bzw. Fahrgeschäften wurde vom Veranstalter eine Absage erteilt, weil der jeweilige Standplatz an einen Mitbewerber vergeben werden solle, dessen Geschäft für die Kirmesbesucher deutlich attraktiver sei.
Allerdings waren die Ausführungen des Veranstalters zur größeren Attraktivität der ausgewählten Bewerber in Teilen bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar sei, auf welcher Tatsachengrundlage sie beruhten und ob sämtliche Bewerber bei der Sachverhaltsermittlung gleich behandelt worden seien, so das Gericht. So seien zu Gunsten der ausgewählten Bewerber verschiedene Gesichtspunkte angeführt worden, die sich den Bewerbungsunterlagen nicht entnehmen ließen, aber umgekehrt keine vergleichbaren Feststellungen zu den abgelehnten Geschäften getroffen worden.
Bei einem Fahrgeschäft wurde die Ablehnung zusätzlich damit begründet, dass der Bewerber in der Vergangenheit einen Standplatz auf einer zeitgleich veranstalteten anderen Kirmes vorgezogen habe.
Aber auch diesem Argument entzog das Gericht die Grundlage: Nur weil sich ein Bewerber nicht durchgängig um einen Standplatz bei einer Kirmes bewerbe, dürfe er nicht abgelehnt werden: Das sei sachwidrig und werde dem Grundsatz der Marktfreiheit nicht gerecht.
Bei einem Bewerber hieß es in der Begründung der Absage, dass er seit Jahren wiederholt gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen habe. Allerdings konnte der Veranstalter diese wiederholte Vertragsverletzung nicht belegen – und eine schlichte Behauptung reicht für eine Absage nicht aus.
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