Man möchte nur einen Teil eines Fotos verwenden, einen Ausschnitt aus einem Text, ein Ausschnitt aus einem Video, einem Musikstück usw. – aber man will den Urheber nicht fragen.
Ist das erlaubt?
Grundsätzlich gilt:
Solange die Quelle (das Foto, der Text, das Video…) urheberrechtlich geschützt ist, dann ist auch der kleinste Ausschnitt daraus auch urheberrechtlich geschützt. Das Argument, dass ein nur kleiner Teil vom Ganzen den Urheberrechtsschutz verliert – weil es eben nur ein kleiner Teil ist -, greift nicht.
Das kann man vielleicht vergleichen mit dem Beitragsfoto: Wenn man ein Stückchen des Kuchens isst, isst man ja trotzdem “den Kuchen”. Wenn man ein Stückchen herausnimmt, kann der Konditor den Kuchen insgesamt nicht anderweitig verkaufen.
Das bedeutet: Auch bei der Übernahme nur kleinster Bestandteile aus einem urheberrechtlich geschützten Werk muss der Urheber gefragt werden.
Ausnahmen
Keine Regel ohne Ausnahmen :-)
Beiwerk
Der kleine Schnipsel darf ungefragt verwertet werden, wenn er nur unwesentliches Beiwerk im eigenen Werk ist (§ 57 UrhG) – das gilt übrigens auch, wenn man das gesamte Ursprungswerk verwenden würde. Von einem Beiwerk kann man aber nur sprechen, wenn es derart unwichtig für das eigene Werk ist, dass man es genauso gut auch weglassen könnte. Ein Beiwerk ist meistens also eher zufällig mit auf dem eigenen Werk erkennbar.
Ein Beispiel: Der Veranstalter fotografiert in die Halle, in der seine Veranstaltung stattfindet. Das Motiv des Fotos ist, einen Eindruck über die Veranstaltung zu schaffen. Irgendwo auf dem Foto sieht man nun einen Besucher stehen, der auf seinem T-Shirt ein anderes Foto abgedruckt hat: Das “Foto im Foto” ist erkennbar, aber eben für das Motiv als solches unwichtig, und damit ein Beiwerk. Die Folge: Der Fotograf des Bildes auf dem T-Shirt muss nicht um Erlaubnis gefragt werden.
Veränderung
Bisher konnte man ein fremdes Werk auch ganz oder teilweise nutzen, wenn das eigene neue Werk nicht mehr die wesentlichen Grundzüge des Ursprungswerk beinhaltet hatte, d.h. diese also so verblasst waren, dass das neue Werk “weit genug weg” vom Ursprungswerk war. Diese in § 24 UrhG geregelte “freie Benutzung” ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hinfällig und nicht europarechtskonform.
Der EuGH hat die Anforderung neu aufgestellt: Das neue Werk darf Teile des Ursprungswerkes beinhalten, wenn das Ursprungswerk nicht mehr erkennbar ist.
Zitat
Das Ursprungswerk oder Teile davon kann man erlaubnislos “zitieren” (§ 51 UrhG). Dann aber muss man sich mit dem fremden Zitat auch tatsächlich inhaltlich auseinandersetzen. Nur um das eigene Werk mit dem fremden Teil “aufzuhübschen”, ist kein Zitat.
Lizenzverträge müssen sorgfältig formuliert sein. Das Urheberrecht schützt den Urheber massiv, und Formulierungsschwächen gehen im Regelfall zu Lasten des Verwerters. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausgestaltung von Lizenzvereinbarungen: Schicken Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de oder rufen Sie uns an unter 0721-1205060.
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