Wenn ein Vertrag geschlossen wird, verpflichtet sich oftmals einer der beiden Vertragspartner zu einer Zahlung, der andere zu einer Dienst- oder Werkleistung o.a. Der Unternehmer, der irgendwann eine bestimmte Leistung erbringen soll, möchte natürlich sicherstellen, dass er am Ende auch sein Geld bekommt. Die Idee: Der Kunde soll einen Vorschuss zahlen.
Das ist ein berechtigtes Interesse des Unternehmens, allerdings muss man auch die Interessen des Kunden beachten. Jetzt hat das Oberlandesgericht Jena eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, nach der der Kunde (ein Verbraucher) 100 % Vorschuss an das Unternehmen (eine GmbH) hatte bezahlen sollen.
Das Argument des Gerichts: Dem Verbraucher werde die Möglichkeit genommen, seine Zahlungen bei nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen zu verweigern. Damit gehe ihm ein entscheidendes rechtliches Mittel verloren, das die Parität und ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses gewährleisten soll. Darüber hinaus müssten dann die Kunden das Insolvenzrisiko des Unternehmens in vollem Umfang tragen.
Die Folge unwirksamer Klauseln
Bevor wir auf diese Entscheidung noch kurz eingehen, möchte ich auf die Rechtsfolge aufmerksam machen, die bei einer unwirksamen Klausel eintritt: Das Unternehmen kann dann gar keinen Vorschuss verlangen… es greifen dann die gesetzlichen Bestimmungen, wonach meist die Zahlung fällig wird, wenn auch das Unternehmen leistet.
D.h. wenn das Unternehmen es übertreibt = zu viel haben will = zu gierig ist = sich zu sehr absichern will, tritt genau das Gegenteil ein… Umso mehr sollte man also sicherstellen, dass (egal welche) Klauseln auch wirksam sind.
Die Folge dieses Urteils
Wer mit Verbrauchern Verträge schließt (z.B. wenn Räume an Hochzeitspaare vermietet, Catering, Fortbildungen usw.) sollte man mit einem zu hohen Vorschuss vorsichtig sein.
Wenn Sie nur B2B-Verträge schließen, ist das etwas anders: Hier kann man sich mit seinem Vorschussverlangen etwas mehr aus dem Fenster lehnen, aber auch hier sollte man es nicht übertreiben.
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