Ein Rechtsanwalt hatte die Rechtmäßigkeit der Kontakdatenerhebung in der nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung angezweifelt und vor dem Verwaltungsgericht eine Einstweilige Verfügung beantragt, diese Vorschriften aufzuheben. Er sei in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (also mit seinen Daten zu tun oder nicht zu tun, was er wolle) beeinträchtigt; außerdem sei die Vorschrift unverhältnismäßig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Mit der vorsorglichen Erhebung der Kundendaten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten. Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es nach derzeitigem Stand nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereiche als – milderes Mittel – nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen, so das Gericht. Das durch die Regelungen in erster Linie betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück. Dabei sei u.a. zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitnessstudios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grundbedürfnisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden.
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