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Vorhersehbarkeit im Laufe der Pandemie: Ja oder nein?

Vorhersehbarkeit im Laufe der Pandemie: Ja oder nein?

Von Thomas Waetke 27. Juni 2022

Die Corona-Pandemie führte ab März 2020 zu den ersten staatlichen Maßnahmen; Verbote und Beschränkungen kamen und gingen, mal mehr, mal weniger plötzlich, aber wohl selten wirklich überraschend: Je länger die Pandemie fortgeschritten war, konnte man erkennen bzw. erahnen, dass sich die pandemische Sicherheitslage zu jeder Zeit an jedem Ort binnen kurzer Frist verbessern und verschlechtern konnte.

Das Amtsgericht Singen hatte bspw. bei einem Reisevertrag entschieden: Wer im Oktober 2021 einen Vertrag eingeht, der Ende Dezember 2021 erfüllt werden soll, riskiert den Vorwurf, er habe sich auf die Risiken zumindest unbewusst fahrlässig eingelassen. Das mit einem solchen Wagnis-Geschäft verbundene wirtschaftliche Risiko liegt dann beim Reisenden.

Denn: Solange mit der Corona-Pandemie konkrete beeinträchtigende Gefahren für die sichere Durchführung der jeweils vereinbarten Veranstaltung noch zu erwarten sind, soll man sich nicht auf Unvorhersehbarkeit berufen können, so das Amtsgericht.

Die “Unvorhersehbarkeit” ist aber Voraussetzung bspw. dann, wenn man sich auf Höhere Gewalt oder auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen will, bspw. wenn die Veranstaltung nicht stattfinden kann.

Auch andere Gerichte haben schon so entschieden. Diese Argumentation könnte übrigens ebenso greifen, wenn aufgrund des Krieges in der Ukraine es zu Schwierigkeiten kommt, bspw. weil Lieferketten gestört sind o.ä.

Handlungsempfehlung

Wenn Auftraggeber (also z.B. auch Agenturen, die als Generalunternehmer Dienstleister beauftragen, um für den Kunden die Veranstaltung umsetzen zu können) Streit vermeiden wollen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen der Pandemie oder des Krieges in der Ukraine nicht stattfinden kann, sollten sie mit ihrem Vertragspartner unbedingt über das Thema “(Un-)Vorhersehbarkeit sprechen und dies im Vertrag vereinbaren.

Fairer Ausgleich?

Für den Auftragnehmer bedeutet das natürlich, sich zumindest in gewisser Weise am Risiko des Ausfalls mit zu beteiligen – dafür hat er ja aber auch ein Interesse daran, den Auftrag zu erhalten; für die Risikobeteiligung könnte (sollte?) denkbar sein, dass Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren, dass der Auftragnehmer im Falle des Ausfalles zumindest die erbrachten Leistungen vergütet erhält. Im Gegenzug würde durch eine Vereinbarung über die (Un-)Vorhersehbarkeit der Auftraggeber erhalten, sich noch auf Höhere Gewalt oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, und damit sein finanzielles Risiko erheblich zu reduzieren.

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