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Verwaltungsgerichtshof zu Möglichkeiten für/mit Geimpften

Verwaltungsgerichtshof zu Möglichkeiten für/mit Geimpften

Von Thomas Waetke 7. April 2021

Immer mehr Politiker fordern mehr Freiheiten für geimpfte Personen, nun hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sich soweit ersichtlich erstmal mit dieser Frage auseinandergesetzt. In einem Verfahren geht es um eine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Café’s in einer Seniorenresidenz. Der Betreiber hatte erklärt, nur geimpfte Personen sowie nach einer Infektion genesene einzulassen. Noch vor wenigen Tagen hatte der Verwaltungsgerichtshof diesem Ansinnen eine Abfuhr erteilt – in einer neuen Verhandlung hat das Gericht festgestellt, dass es zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gebe und einen Vergleich vorgeschlagen.

Hintergrund der neuen Beurteilung

Das Robert Koch-Institut hatte am 31. März mitgeteilt, nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sei das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft worden seien, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Aus Public Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung nach gegenwärtigem Kenntnisstand in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielten.

Das RKI empfiehlt aber bis zum Vorliegen weiterer Studiendaten, dass bisherige Vorsichtsmaßnahmen auch von Geimpften beachtet werden sollten, da derzeit noch davon auszugehen sei, dass infizierte Geimpfte das Virus dennoch ausscheiden könnten.

Vor diesem Hintergrund bewertete der Verwaltungsgerichtshof die Situation neu und deutete an, dass zwischenzeitlich die begehrte Ausnahmegenehmigung wohl zu erteilen sei. Das Gericht schlug daher einen Vergleich vor, zu dem die Parteien bis nächste Woche Stellung nehmen können.

Hoffnung für andere?

Tatsächlich wird der Verordnungsgeber mit zunehmender Verimpfung und der Zunahme der Möglichkeiten auch für Schnelltests immer mehr Lockerungen erlauben müssen – jedenfalls so lange die wissenschaftliche Datenlage nichts Gegenteiliges hergibt.

Zumindest dürfte das ermöglichen, überhaupt Gäste und Besucher auch zu Veranstaltungen zuzulassen – allerdings werden wir wohl noch eine Weile damit leben müssen, die anerkannten Hygieneregeln beizubehalten – jedenfalls solange die Datenlage hier keine neuen Erkenntnisse hergibt, zumal bei Maske und Abstand der Grundrechtseingriff noch am ehesten vertretbar ist (im Vergleich zu vollständigen Verboten für Veranstaltungen usw.).

Update vom 13.4.2021:

Die Parteien haben den Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen, so dass es dazu (leider) kein Urteil geben wird.

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