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Verwaltungsgericht über Öffnung eines Freizeitparks

Verwaltungsgericht über Öffnung eines Freizeitparks

Von Thomas Waetke 22. April 2021

Die Be­trei­be­rin des Heide-Parks Sol­tau darf ihren Frei­zeit­park unter Ein­hal­tung eines Hy­gie­ne­kon­zepts öff­nen, hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Lü­ne­burg in der 1. Instanz eines Eilverfahrens entschieden. Das in der Landesverordnung verankerte Schließung von Freizeitparks würde sie in ihrer Berufsfreiheit unangemessen beeinträchtigen.

Denn: Es gebe mildere, aber ähnlich effektive Mittel als eine Schließung, um eine Virusausbreitung zu verhindern. Die Betreiberin hatte ein Hygienekonzept vorgelegt, das u.a. eine Test- und Maskenpflicht vorgesehen hatte sowie eine Beschränkungen der Besucher auf 50% der Maximalkapazität. An Orten, die zum Verweilen einladen oder zum Warten bestimmt sind, sei durch das Hygienekonzept sichergestellt, dass sich keine infektionsrelevanten Menschenansammlungen bildeten.

Diese Maßnahmen stufte das Verwaltungsgericht in ihrer Wirkung als “ähnlich effektiv” wie eine Schließung ein. Würden alle Maßgaben umgesetzt, könne ein Besuch des Freizeitparks mit einem Spaziergang verglichen werden, soweit sich die Gäste zwischen den Fahrgeschäften fortbewegten, so das Gericht.

Insofern sei im Hinblick auf die Infektionsgefahr auch kein qualitativer Unterschied zu den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehenen “Modellprojekten” und “Modellprojekten Messen” zu erkennen, deren Sicherheitsanforderungen in § 18b der niedersächsischen Corona-Verordnung (Testpflicht, Datenerhebung) geregelt seien, stellte das Gericht weiter fest. Vielmehr habe der Freizeitpark den Vorteil, dass er – anders als Ladengeschäfte in Innenstädten und Messen – fast ausschließlich im Freien stattfinde.

AGB-CheckAuswirkung des “Bundes-Notbremse”?

Das Verwaltungsgericht hat über eine Vorschrift in der niedersächsischen Landesverordnung entschieden. Abgesehen davon, dass die zweite Instanz dieses Urteil noch verändern oder aufheben könnte, dürfte es angesichts der kommenden “Notbremse” im Infektionsschutzgesetz der Parkbetreiberin nicht weiterhelfen. Denn während die Landesverordnung vor den örtlichen Verwaltungsgerichten angegriffen werden können bzw. konnten, ist bei einem Bundesgesetz wie dem Infektionsschutzgesetz nur noch das Bundesverfassungsgericht zuständig. Aller Voraussicht nach wird der als “Bundes-Notbremse” neu formulierte § 26b Ende dieser oder Anfang kommender Woche in Kraft treten.

Die Parkbetreiberin müsste dann vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Der Vorteil: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat automatisch bundesweite Wirkung, während die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte allenfalls Wirkung im jeweiligen Bundesland entfaltet hatten. Das kann auch ein “Nachteil” für die Branchen, die auf differenzierte Öffnungsstrategien hoffen – nämlich dann, wenn das Bundesverfassungsgericht Teile des neuen § 26b IfSchG vorerst absegnen sollte.

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