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Verwaltungsgericht Bremen zur pauschalen Begrenzung von Personenzahlen

Verwaltungsgericht Bremen zur pauschalen Begrenzung von Personenzahlen

Von Thomas Waetke 28. August 2020

Ein Veranstalter möchte Anfang September in Bremen eine Karrieremesse veranstalten, bei der zeitgleich ca. 550 Personen anwesend sein sollen. Nach der aktuellen Coronaverordnung liegt aber die Grenze bei 250 Personen.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die pauschale Deckelung auf 250 Personen grundsätzlich den Veranstalter in seinen Grundrechten verletzt: Es sei kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Veranstaltern einer Karrieremesse einerseits und Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels andererseits ersichtlich. Insbesondere könne bei Ersteren nicht zwangsläufig ein höheres Infektionsrisiko angenommen werden. Es fehle an einer Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung für besondere Veranstaltungsformen, so das Gericht.

Im Ergebnis aber hat das Gericht dennoch den Eilantrag des Veranstalters abgelehnt: Denn der Veranstalter habe nicht dargelegt, dass er durch die Begrenzung auf 250 Personen einen unzumutbaren Nachteil erleiden werde. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass im konkreten Fall mehr Unternehmen ihr Kommen zusagen, sollten mehr Besucherinnen und Besucher zeitgleich die Messe besuchen dürfen. Angesichts der coronabedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft hätten viele Unternehmen ihre Einstellungsaktivitäten ausgesetzt oder stark eingeschränkt und bereits aus diesem Grund von einer Teilnahme an der diesjährigen Karrieremesse abgesehen.

Soweit ersichtlich, ist diese Entscheidung eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen zu den pauschalen Personengrenzen, die von der Veranstaltungswirtschaft schon längere Zeit moniert wird. Das Gericht differenziert meiner Meinung nach sehr gut die Besonderheiten eine Karrieremesse – denn auch “Messen” kann man nicht alle über einen Kamm scheren.

Der Veranstalter kann nun noch in die 2. Instanz, um ggf. klären zu lassen, ob er tatsächlich hätte darlegen müssen, dass durch die Erlaubnis höherer Personenzahlen auch tatsächlich mehr Aussteller und Teilnehmer kommen würden. Ich berichte, wenn das Oberverwaltungsgericht entscheiden sollte.

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