Der Veranstalter eines dreistündigen Late-Night-Shoppings 14.03.2020 in einem Einkaufszentrum war gegen das von der Stadt Wertheim ausgesprochene Verbot vor das Verwaltungsgericht Stuttgart gezogen. In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht allerdings entschieden, dass das Verbot wirksam sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellte das Verbot eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes dar, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Das Late-Night-Shopping ziele darauf ab, durch entsprechende Werbung und zusätzliche Angebote sowie speziell für den Zeitraum ab 20:00 Uhr geltende Rabatte einen Eventcharakter zu schaffen. Es solle somit für einen außergewöhnlich hohen Besuch und damit für eine Menschenansammlung auf begrenztem Raum, insbesondere auch in den Räumen der Ladenlokale, sorgen. Die angefochtene Maßnahme sei auch erforderlich, weil entgegen der Auffassung des Veranstalters eine Interaktion der Kunden und das damit verbundene Infektionsrisiko auch in einem Zeitraum von nur drei Stunden, beispielsweise im Kassenbereich, in kleineren Ladeneinheiten und in Restaurationsbetrieben, wohl auch nicht ausgeschlossen werden könne, so das Gericht. Es komme nicht darauf an, dass der Veranstalter keine Besucher aus bekannten Risikogebieten oder hochbetagte Menschen mit respiratorischen Beschwerden erwarte. Außerdem solle mit der angegriffenen Maßnahme gerade verhindert werden, dass junge und gesunde Kunden, die von dem Late-Night-Shopping-Event angesprochen würden, sich in dem Einkaufszentrum infizieren und anschließend selbst hochbetagte Menschen und Vorerkrankte anstecken.
Übrigens: Zwischenzeitlich haben sich die Bundesländer auf flächendeckende Verbote von Veranstaltung und Versammlungen, aber auch von Freizeiteinrichtungen und Geschäften, die nicht einem bestimmten notwendigen Bedarf unterfallen, geeinigt.
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