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Verwaltungsgericht: Beschränkung auf 800 qm Verkaufsfläche rechtswidrig

Verwaltungsgericht: Beschränkung auf 800 qm Verkaufsfläche rechtswidrig

Von Thomas Waetke 22. April 2020

Die Veranstaltungsbranche blickt mit Spannung den Entscheidungen der Bundesländer entgegen, wann welche Veranstaltungen wieder beginnen dürften – derzeit ist nur sicher, dass “Großveranstaltungen” bis 31.08.2020 verboten werden. Aber wann eine Veranstaltung eine Großveranstaltung ist, ob es Ausnahmen gibt usw. … das wird spannend.

Bisher haben die Bundesländer Geschäfte wieder teilweise geöffnet. Warum auch immer, liegt oftmals die Grenze bei 800 Quadratmetern. Während man in Baden-Württemberg bspw. eine größere Verkaufsfläche nicht künstlich verkleinern darf, dürfen in anderen Bundesländern Flächen durch Absperrungen kleiner gemacht werden.

Allerdings: Für Geschäfte mit viel Verkaufsfläche ist das natürlich trotzdem unschön, wenn sie Teile absperren dürfen, um überhaupt 800 qm groß öffnen zu dürfen.

Das Argument der Länder bisher: Man habe Sorge, dass die Innenstädte zu schnell zu voll würden, wenn auch große Läden öffnen würden.

Ein Sportartikelverkäufer ist in Hamburg vor das Verwaltungsgericht gezogen – und hat Recht bekommen: Es liege “keine gesicherte Tatsachenbasis” für die Argumentation des Hamburger Senats vor, dass von größeren Verkaufsflächen allein eine höhere “Anziehungskraft” ausgehe, so das Gericht. Diese höhere Anziehungskraft folge vielmehr “aus der Attraktivität des Warenangebots”. Die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ließen sich in größeren Geschäften ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen einhalten. Das Gericht könne nicht nachvollziehen, warum allein die Öffnung größerer Verkaufsflächen von mehr als 800 Quadratmetern mehr Menschen in die Innenstadt oder den öffentlichen Nahverkehr locken sollte.

Hamburg ist gegen diese Eilentscheidung bereits vor die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht, gegangen.

Man sieht: Einerseits wissen wir alle, dass “etwas” getan werden muss. Allerdings muss der Gesetzgeber auch in solch einer Krise maßvoll agieren und solcherlei Ungleichbehandlungen vermeiden.

Vor diesem Hintergrund, zumal wenn diese Entscheidung von der zweiten Instanz aufrecht erhalten bleibt, werden die Länder vermutlich umso sorgfältiger agieren müssen, wenn es um die Begründung geht, welche Veranstaltungen ab wann wieder stattfinden dürfen. Allein an der Besucherzahl wird man das auch nicht festmachen können.

UPDATE vom 23.04.3020: In Baden-Württemberg gilt auch die 800-qm-Regel, aber große Geschäfte durften sich nicht verkleinern. Das “Verkleinerungsverbot” hat jetzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen für rechtswidrig erklärt.

UPDATE vom 24.04.2020: Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat genau gegenteilig zum eingangs erwähnten Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass die 800-qm-Regel sehr wohl rechtmäßig sei.

UPDATE vom 24.04.2020: Das Verwaltungsgericht Ansbach hat gegenteilig zum Verwaltungsgericht Sigmaringen entschieden, dass eine freiwillige Verkleinerung unzulässig sei.

Es lebe das Durcheinander :-)

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