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Vertragsschluss muss bewiesen werden

Vertragsschluss muss bewiesen werden

Von Thomas Waetke 23. November 2016

Wir erleben das erstaunlich häufig: Der eine behauptet, es sein ein Vertrag zustande gekommen, und der andere will davon gar nichts wissen.

Tatsächlich muss derjenige, der sich auf einen Vertragsschluss beruft und hieraus Leistungen einfordert (z.B. die Bezahlung), auch beweisen, dass der Vertrag zustande gekommen war.

Dabei kann man sich nicht unbedingt darauf verlassen, dass man einen Vertragsschluss alleine damit beweisen wird können, dass man selbst seine Leistung erbracht hat – nach dem Motto: Warum sollte ich kostenlos arbeiten, es ist doch klar, dass ich nur gearbeitet habe aufgrund des Vertrages.

Gab es ausdrückliche schriftliche oder mündliche Absprachen, müssen diese nachgewiesen werden; dann ist es einfach(er), auch den Vertragsschluss nachzuweisen.

Problematisch wird es aber, wenn es solche Absprachen nicht gibt – bzw. man diese schon nicht beweisen kann. Dann kommt es auf die Umstände an:

Schwierig wird es, wenn man selbst seine Leistung noch nicht erbracht hat, sich dann aber auf die Gegenleistung beruft. Hier wird man Schwierigkeiten haben, den Vertragsschluss zu beweisen, solange es nichts Schriftliches oder keine Zeugen gibt.

Anders kann es sein, wenn man selbst seine Leistung schon (ganz oder teilweise) erbracht hat. Dann kommt es aber darauf an, ob der Empfänger der Leistung davon ausgehen musste, dass er die Leistung nur annehmen darf im Rahmen eines Vertrages.

Beispiel:

Der A steigt in ein Taxi ein, lässt sich zum Bahnhof fahren und weigert sich dort zu bezahlen. Hier kann der A schwerlich behaupten, dass er nicht habe wissen können, dass die Leistung des Taxifahrers kostenpflichtig sei.

Ein anderes Beispiel:

Eine Eventagentur stellt ein Konzept für eine Veranstaltung vor. Hierbei ist es nicht allgemein üblich, dass die Agentur Geld dafür bekommt. Wenn Sie Geld haben möchte, müsste sie nachweisen, dass der Empfänger des Konzepts einen entgeltpflichtigen Auftrag erteilt hat. Fehlt es aber an ausdrücklichen bestenfalls schriftlichen Vereinbarungen und gibt es keine allgemeine Üblichkeit der Vergütung, kann es schwierig bzw. unmöglich werden.

Also:

Immer überlegen, ob man auch beweisen kann, was man haben will. Dabei sollte man bedenken, dass im Streit leider viele Zeitgenossen ihr Gedächtnis verlieren und behaupten werden, dass sie von nichts wüssten und alle angeblichen mündlichen Absprachen bestreiten.

 

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