Der Grundsatz bei Verträgen heißt: Wer oben drin steht, muss unten unterschreiben. Ein Beispiel hierfür ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Wenn bspw. der Veranstalter mit einer Band einen Vertrag schließt, und die Band als GbR auftritt, sollten alle Bandmitglieder den Vertrag unterschreiben.
Oftmals unterschreibt aber nur ein Bandmitglied. Dann stellen sich zwei Fragen:
- Hat dieses Bandmitglied Vollmacht der anderen, d.h. werden auch die anderen Bandmitglieder vertraglich gebunden?
- Wenn der Vertrag Schriftform vorsieht: Ist die Schriftform eingehalten?
Zumindest die zweite Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet: Wenn ein GbR-Gesellschafter alleine unterschreibt, aber einen Stempelaufdruck neben seine Unterschrift setzt, dann ist die Schriftform gewahrt, selbst wenn die anderen Gesellschafter nicht unterschrieben haben.
Anders herum: Ist Schriftform vorgesehen, es unterschreibt aber nur ein Gesellschafter ohne Stempel, dann wäre die Schriftform nicht eingehalten, der Vertrag käme nicht zustande.
Die erste Frage hängt davon ab, ob das unterschreibende Bandmitglied tatsächlich Vollmacht hatte – fehlte diese Vollmacht, dann wurden die vermeintlich vertretenen Bandmitglieder keine Vertragspartner.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
„Schriftform“ bedeutet normalerweise, dass sich auf einem Vertragsexemplar die Originalunterschriften befinden müssen. Eine Unterschrift, die per Fax oder Mail übermittelt wurde, reicht also nicht aus.
Das heißt: Wenn der Anbieter seinen Vertrag unterzeichnet und an den potentiellen Vertragspartner losschickt, muss dieser unterschreiben und das Original wieder (innerhalb der Frist) an den Anbieter zurückschicken. Erst wenn der Vertrag mit den beiden Originalunterschriften wieder fristgerecht beim Anbieter eintrifft, kommt der Vertrag zustande.
Würde der Zweite den Vertrag nicht per Post, sondern per Fax zurückschicken, käme mangels Schriftform der Vertrag nicht zustande, vielmehr liegt dann dem Erstanbieter ein neues Angebot vor; dies kann er natürlich annehmen, so dass unter dem Strich der Vertrag dann doch noch zustande kommt, allerdings ohne der Bedingung „Schriftform“.
Schriftform kann man freiwillig vereinbaren, oder das Gesetz schreibt Schriftform vor. In der Veranstaltungsbranche gibt es gesetzlich vorgesehene Fälle wie z.B.:
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Der befristete Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG),
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der Überlassungsvertrag bei der Arbeitnehmerüberlassung (§ 12 Abs. 1 AÜG).
Die freiwillig vereinbarte Schriftform sollte man nicht unbedingt standardmäßig in seine Verträge schreiben, da sonst die Unwirksamkeit einzelner Verträge droht, wenn man nicht an die Original-Übersendung denkt. Sinn macht die Schriftform aber immer dann, wenn hohe Werte auf dem Spiel (bzw. im Vertrag) stehen. Denn mit der Original-Unterschrift hätten Sie es im Notfall leichter, zu beweisen, dass Ihr Vertragspartner den Vertrag tatsächlich auch unterschrieben hat.
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