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Vertragsrecht: Ein paar Basics

Vertragsrecht: Ein paar Basics

Von Thomas Waetke 12. Juli 2017

In meinen Seminaren und in der Beratung meiner Mandanten stelle ich immer wieder fest, dass es in Bezug auf den Vertragsschluss immer dasselbe Problem gibt: Wie bzw. wann kommt ein Vertrag zustande? Ws ist das eigentlich genau?

Daher hier einige Basics:

Angebot und Annahme

Für einen Vertrag braucht man zwei sog. Willenserklärungen der beiden Vertragspartner: Einer muss das Angebot abgeben, und der andere innerhalb einer bestimmten Frist (die entweder im Angebot genannt ist, oder die sich ansonsten aus dem Gesetz ergibt) die Annahme des Angebots erklären.

Einen Vertrag hat man oft schneller an der Backe als man glaubt. Normalerweise sind wir Juristen ja nicht für höhere Geschwindigkeiten bekannt… aber hier geht es echt fix: Für ein Angebot reichen grundsätzlich aus:

  • Vertragspartner,
  • Vertragsgegenstand, und
  • Preis.

Sind diese drei Mindestbestandteile in der Welt, ist ein Angebot nicht weit weg.

Gefährlich kann es werden, wenn man bspw. telefonisch einen “Vertrag” schließt, und dann hinterher noch denselben Vertrag schriftlich niederlegen möchte. Ein oft vorkommendes Beispiel:

Vermieter und Mieter telefonieren miteinander und sind sich grundsätzlich einig. Dann schickt der Vermieter seinen ausführlichen Mietvertrag mit dem Kleingedruckten zum Mieter – und der will aber nicht unterschreiben, weil er der Auffassung ist, dass man sich ja am Telefon bereits geeinigt habe.

Das kann der Vermieter nur verhindern, wenn er bei den Vertragsverhandlungen (egal ob telefonisch oder per Mail) immer deutlich macht, dass für ihn nur ein schriftlicher Vertrag maßgeblich sei.

Das Zustandekommen

Erstaunlich oft kann uns ein Mandant, wenn es zum Streit kommt, gar nicht sicher sagen, wann der Vertrag geschlossen wurde bzw. welche der zig im Umlauf befindlichen Versionen schließlich maßgeblich ist…

Hier kann man nur empfehlen: Stellen Sie sicher, dass allseits klar ist, dass und wann der Vertrag zustande gekommen ist – und ggf. welche Version der diskutierten Entwürfe letztlich maßgeblich ist. Dies kann bspw. alleine schon mithilfe einer quasi abschließenden Mail geschehen: “Wir sind uns also einig, dass heute der Vertrag nach Maßgabe unseres Entwurfs in der Mail vom 10.07.2017 um 15.37 Uhr, zustande gekommen ist”.

Die Form

Wie man diese Erklärungen abgibt, spielt oft keine Rolle:

  • Mündlich,
  • schriftlich, oder
  • durch schlüssiges Verhalten.

Nur in manchen Konstellationen gibt es Vorgaben an die Form:

  • Wenn derjenige, der das Angebot abgibt, eine bestimmte Form verlangt (z.B. “schriftlich), oder
  • wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt (z.B. Schriftform: Das ist bspw. bei der Arbeitnehmerüberlassung oder bei befristeten Arbeitsverträgen der Fall).

Vertrag, AGB…

Die Überschrift bzw. die Bezeichnung ist grundsätzlich irrelevant. Von einem “Vertrag” spricht man immer dann, wenn zwei Vertragspartner bestimmte Leistungen und Gegenleistungen vereinbaren.

Von “AGB” spricht man immer dann, wenn die Klauseln öfter verwendet werden oder öfter verwendet werden sollen. So gesehen sind viele “Verträge” zugleich “AGB”. AGB sind also mehr als nur das Kleingedruckte, auch der normale Vertrag, der unterschrieben wird, besteht regelmäßig (da er ja meist auch öfter eingesetzt wird) aus AGB-Klauseln.

Zu “AGB” in unserem Lexikon

Übrigens: Bei der Vertragserstellung spricht man auch von der sog. Kautelarjurisprudenz: So nennt man eine juristische Tätigkeit, die der vorsorglichen Verhütung rechtlicher Probleme dient: In einem Vertrag bzw. in AGB gilt es, nicht nur die aktuell gewollten Rechte und Pflichten abzubilden, sondern auch künftig denkbare Fragen, Probleme, bei der Vereinbarung unerkannte Rechtsfolgen oder Streitigkeiten zu erahnen und mit einer guten Formulierung abzudecken.

Ich biete Ihnen einen kostenfreien Check Ihrer AGB an: Schicken Sie mir Ihren Vertrag bzw. Ihre AGB, und ich teile Ihnen die gröbsten Auffälligkeiten unverbindlich mit.

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