Schon seit einiger Zeit starten neue Planungen für neue oder nachzuholende Veranstaltungen. Ein Phänomen kristallisiert sich dabei heraus, was nicht überraschen dürfte:
Jeder Beteiligte versucht sich in die bestmögliche Situation zu bringen.
D.h.:
Die Vertragspartner wollen so wenig wie möglich Risiko eines pandemiebedingten Ausfalls übernehmen.
- Der Dienstleister bzw. Vermieter möchte möglichst früh möglichst viel Geld vorab erhalten: Denn im Falle eines Ausfalls möchte man seinem Geld hinterherlaufen, aus Sorge vor einer Insolvenz des Auftraggebers; außerdem möchte man erbrachte Leistungen oder auch entgangenen Gewinn bzw. Investitionen in Personal und Technik bezahlt haben. Außerdem soll eine pandemiebedingte Absage das alleinige Risiko des Veranstalters sein.
- Der Auftraggeber (z.B. Veranstalter, als Generalunternehmen auftretende Eventagenturen usw.) möchten so spät und so wenig wie möglich an Dienstleister bezahlen: Denn im Falle eines Ausfalls braucht man das Geld ggf. selbst anderweitig, oder will nicht einer Erstattung hinterherlaufen oder möchte ohnehin verhindern, dass der Dienstleister großartig Zahlungsansprüche stellen könnte.
In so manchen Verträgen sehen wir bereits stark einseitige Klauseln:
- Locationvermieter bspw. schließen überhaupt die Anwendbarkeit Höherer Gewalt aus und wollen Stornopauschalen von 100%.
- Veranstalter wollen bei jeder Art von Absage keinen Cent an die Dienstleister bezahlen, denn diesen sei ja bekannt, dass ein Ausfall droht, und der Dienstleister könne ja froh sein, überhaupt die Chance auf einen bezahlten Auftrag zu bekommen.
An dieser Stelle möchte ich nicht über Compliance, Solidarität, Ethik oder Werte philosophieren… aber auf einen beispielhaften juristischen Aspekte aufmerksam machen:
Sobald eine Klausel in mehreren Verträgen verwendet wird oder verwendet werden soll, liegt eine sog. AGB-Klausel vor. Damit die Klausel wirksam ist, müssen die hohen Anforderungen des AGB-Rechts (ab § 305 BGB) erfüllt werden. Das heißt: “Einfach so” kann man in eine solche Klausel nichts reinschreiben. Je einseitiger und unfairer sie formuliert ist, desto größer das Risiko, dass sie unwirksam ist.
Ich halte bspw. Klauseln, wonach das volle Risiko dem Auftragnehmer aufgebürdet wird, für unwirksam.
Ein Beispiel
D.h. solche Klauseln wiegen den Veranstalter natürlich in Sicherheit, aber im Streitfall wird er sich damit nicht durchsetzen können. Solche Klauseln könnten allenfalls wirksam sein, wenn sie individuell verhandelt bzw. einmalig verwendet werden.
Daher ist Vorsicht geboten bei der Formulierung der Klauseln!
Womit ich aber gerne werbe: Versuchen Sie vorher, mögliche streitige Sachverhalte zu besprechen und zu klären. Das spart nachher viel Ärger, Zeit und Geld, wenn der Fall der Fälle eintritt. Und das pandemiebedingt Veranstaltungen ausfallen werden, ist ja leider für absehbare Zeit nicht unwahrscheinlich.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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