Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird alle Unternehmen betreffen, die
- mehr als 3.000 (ab 01.01.23) oder 1.000 (ab 01.01.2024) Arbeitnehmer haben, oder
- wenn sie Teil einer Lieferkette sind, bei denen über ihnen ein Unternehmen mit so vielen Arbeitnehmern steht.
In meinem ersten Beitrag vom 1. Juni hatte ich bereits ein paar Eckpunkte des LkSG beschrieben. In diesem Beitrag betrachten wir die Vertragsgestaltung in der Kette:
Teil des Risikomanagements der verpflichteten Unternehmen wird sein, sich um Transparenz in ihren Lieferketten (Waren und Dienstleistungen) zu bemühen. Dazu gehört u.a., Fragen an die Lieferanten zu stellen. Das Unternehmen kann eine Risikoanalyse nur durchführen, wenn es seine eigene Lieferkette kennt. An dieser Stelle wird vermutlich Arbeit insbesondere auf Generalunternehmer zukommen, die ihrerseits mehrere Subunternehmer beauftragen – denn diese werden dann alle Teil der Lieferkette. Es werden eine Reihe spannender Fragen auf die Auftraggeber und die Mitglieder der Lieferkette zukommen, z.B.:
- Welche Pflichten legt der Auftraggeber seinen Dienstleistern auf? Sind die Klauseln im Rahmen von AGB wirksam? Handelt es sich um Individualvereinbarungen?
- Müssen die Namen der Subunternehmer offengelegt werden? Was bedeutet das für den Konkurrenzschutz?
- Kann der Dienstleister verpflichtet werden, nur erprobte Subunternehmer zu beauftragen?
- Was muss der Auftragnehmer tun, wenn er einen neuen, ihm unbekannten Subunternehmer beauftragen will (und damit ein neues Glied in die Lieferkette einfügt)?
- Inwieweit haftet ein Auftragnehmer, wenn in der unter ihm liegenden Lieferkette (bei seinen Subunternehmern) Verstöße auftreten, die das LkSG gerade verhindern will?
- Muss auch ein Auftragnehmer künftig eine Risikoanalyse durchführen bzw. seinen Kunden darin unterstützen?
- Vorsicht dürfte geboten sein, wenn der Auftraggeber die Pflichten seiner Dienstleister überreizt, bspw. weil er sie verpflichtet, alle Subunternehmer gleichermaßen zu kontrollieren – also unabhängig vom Umfang der Geschäftsbeziehung, der Einflussnahme auf den Subunternehmer (man denke an postalischen Versand von Einladungen: Soll die Post überprüft werden?) und der Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß eintritt.
- Wird der Mehraufwand vergütet?
Als Auftragnehmer könnte man geneigt sein, den vom Kunden vorgelegten Vertrag “einfach so” zu unterschreiben. Dann allerdings kann es natürlich passieren, dass man sich Pflichten unterwirft, die man nicht kennt bzw. nicht erfüllen kann, bzw. die Leistungen nicht vergütet erhält oder unschöne Rechtsfolgen vereinbart wurden – die einen selbst in die Bredouille bringen können, wenn der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig beendet, die eigenen Subunternehmer aber ihr Geld haben wollen.
Also: Wenn Sie selbst zu den nach LkSG betroffenen Unternehmen gehören oder Teil der Lieferkette sein können, machen Sie sich alsbald mit dem Thema vertraut. Wir beraten und unterstützen Sie dabei aus anwaltlicher Sicht, bei der Vertragsgestaltung, bei Verhandlungen mit Kunden und Subunternehmern, oder auch bei Inhouse-Schulungen. Schreiben Sie uns Ihre Mail an info@eventfaq.de!
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