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Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand

Von Thomas Waetke 9. Januar 2023

In diesem Beitrag gehen wir genauer ein auf einen wichtigen Teil des Vertrages, der oft vernachlässigt wird: Der Vertragsgegenstand. Denn daraus ergibt sich: Was schulden die Vertragspartner einander?

Es gibt mehrere Quellen, aus denen sich ein Vertragsgegenstand ergeben kann:

  1. Aus dem Wortlaut des Vertrages bzw. des Angebotes.
  2. aus den Umständen (bspw. weil die Vertragspartner es früher auch schon so gehandhabt hatten, oder aus Werbeversprechen. Auch die Höhe der Vergütung kann ein Indiz sein, in welchem Umfang eine Leistung geschuldet ist),
  3. aus den Erwartungshaltungen (das wird relevant bei Lücken in der Formulierung), und/oder
  4. aus den gesetzlichen Vorschriften.

Es dürfte wenig überraschen, dass die Ziffern 2. und 3. “gefährlich” sind: Denn gerade hier kann es zu unterschiedlichen Interpretationen der Vertragspartner kommen. Ich empfehle daher, den Vertragsgegenstand nicht zu unterschätzen: Nehmen Sie sich Zeit dafür, schreiben Sie lieber ein paar Worte mehr und vor allem schreiben Sie es so, dass Ihr Vertragspartner unmissverständlich weiß, was Sie meinen. Je mehr Mühe Sie sich bei der eindeutigen Formulierung (Ziffer 1) machen, desto weniger müssen Sie auf einen gute Ausgang bei den Ziffer 2 und 3 hoffen.

Beachten Sie: Es gibt bei jeder Tätigkeit Randbereiche, über deren Zugehörigkeit zum Vertragsgegenstand man sich streiten kann.

Ein Beispiel
Ein technischer Dienstleister wird beauftragt, eine Tagung live zu streamen, der Vertragsgegenstand lautet “Live-Stream der Tagung XY am 15.08.2022.” Dazu sucht der Dienstleister u.a. einen Anbieter für eine Streamingplattform.

Ist nun ausreichend klar, was der Dienstleister alles macht?

Kümmert sich bspw. um den Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Streamingplattform? Wer trägt dafür die Kosten (auch, wenn Anwälte eingeschaltet werden müssen)? Was passiert, wenn es datenschutzrechtlich Probleme gibt?

Oder:

Ein Beispiel
Ein Veranstalter mietet einen Saal für seine Veranstaltung, der im Mietvertrag genauer beschrieben ist.

Ist nun ausreichend klar, was der Vermieter alles überlassen muss?

Was ist bspw. mit einer Garderobe? Mit Tischen und Stühlen? Mit einem Lagerraum für Verpackungsmaterialien? Mit der vorhandenen Technik? Mit der Müllentsorgung? …

Klar ist, dass man niemals alles voraussehen kann, und niemals einen Vertragsgegenstand derart vollständig formulieren kann, dass es niemals Streit geben wird. Aber: Man kann versuchen, so viel Unklarheiten wie möglich im Voraus zu vermeiden. Hier ein paar typische weitere Beispiele, bei denen oftmals Uneinigkeit besteht, wer dafür zuständig ist (bzw. wer nicht):

  • Versicherungen: Wer kümmert sich darum, wer bezahlt sie?
  • Genehmigungen? Wer beantragt sie? Wer bezahlt den Aufwand? Was passiert, wenn die Genehmigung nicht rechtzeitig kommt?
  • Arbeitssicherheit
  • Hygiene bzw. Infektionsschutz
  • Brandschutz
  • Jugendschutz
  • Datenschutz
  • IT-Sicherheit, Datensicherheit
  • Urheberrechte, Wettbewerbsrecht, Markenrechte, Titelschutzrechte usw.: Wer prüft das? Wer bezahlt die Prüfung?

Sie brauchen Unterstützung bei der Formulierung von Vertragsklauseln? Oder bei der Prüfung von Verträgen? Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de.

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