Die Frage, ob man heutzutage einen Vertrag schließen kann, und sich später bei bspw. einem neuen Veranstaltungsverbot noch auf Höhere Gewalt berufen kann, ist noch immer umstritten.
Das Amtsgericht München hat in einem Reiserechtsfall nun entschieden, dass die Pandemie bei Vertragsschluss kein Hinderungsgrund ist für einen Rücktritt. Das Landgericht München hat in der zweiten Instanz diese Auffassung zwischenzeitlich bestätigt.
Das Gericht hat dabei auf den Reisezeitraum, ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts abgestellt: Sind zu den zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts, zu dem die Prognoseentscheidung zu treffen war, weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten?
Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind kein Argument für den Rücktritt,
- wenn diese unverändert bleiben, oder
- solange die Vertragspartner nicht vereinbart haben, auch bei Nichtveränderung noch zurücktreten zu können
Trotzdem ist es sicherer, wenn die Vertragspartner im Vertrag ausdrücklich vereinbaren, dass man sich später immer noch auf Höhere Gewalt berufen dürfe. Ich persönlich empfände alles andere auch als unfair: Denn der Vertragspartner, der Geld vom Auftraggeber/Mieter haben möchte, profitiert ja vom “Mut” des anderen, überhaupt einen Vertrag zu schließen.
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