Vertrag mit Urhebern: Fotografen, Designer, Musiker…

Verträge mit Urhebern wie bspw. einem Fotografen
Vertrag mit Urhebern: Fotografen, Designer, Musiker…

Fotografen, Texter, Graphiker, Musiker… sie alle haben eines gemeinsam: Sie erstellen im Zweifel urheberrechtlich geschützte Werke: Fotos, Videos, Webseiten, Plakate, Flyer, Melodien usw.

Urheber sind durch das Urheberrechtsgesetz außerordentlich stark geschützt – d.h. sie haben viele und starke Rechte, um ihre Interessen gegenüber ihren Kunden (= “Verwertern”) durchzusetzen bzw. zu verteidigen.

Die Risiken und Rechtsfolgen:

Sind die Lizenzvereinbarungen mit dem Urheber nicht gut gemacht, kann es für den Auftraggeber teuer werden, wie man an den zwei Beispielen sehen kann:

  • Hat man sich nicht genügend Rechte einräumen lassen, droht eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung. Es kann sein, dass man alles, was rechtswidrig ist, wieder entfernen muss (z.B. das Logo wieder löschen, Plakate wieder einsammeln muss usw.). Außerdem macht man sich schadenersatzpflichtig.
  • Aber auch, wenn man sich zu viele Nutzungsrechte gesichert hat (man kennt den Satz: “alle ausschließlichen Rechte, zeitlich und örtlich unbeschränkt…”), kann es im Nachhinein teuer werden: Denn der Urheber hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Stellt sich durch intensivere Nutzung als ursprünglich gedacht heraus, dass der Nutzungsumfang nicht mehr zur damals bezahlten Vergütung passt, kann der Urheber Geld nachfordern.

Eine zeitliche Grenze gibt es fast nicht, da die Urheberrechte auch noch von den Erben geltend gemacht werden können – und zwar bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das heißt: Wenn man heute nicht aufpasst, kann das einem noch Jahrzehnte später auf die Füße fallen…

Die Lösung:

Der Urheber hat es relativ einfach… daher schauen wir uns an, was man tun kann, wenn man der Verwerter ist:

Dann sollte man vorab klären: Sind Sie Auftraggeber oder Auftragnehmer? Sind Sie Stellvertreter oder Generalunternehmer? Sind Sie selbst der Urheber oder beauftragen Sie Urheber? Sind die Urheber sozialversicherungspflichtig im eigenen Unternehmen angestellt? Denn es gibt nicht “die” eine Lizenzvereinbarung, die für alle Konstellation richtig ist.

Und besonders wenn man Auftraggeber von Urhebern ist: Welche Rechte braucht man unbedingt? Auf welche Rechte kann man verzichten? Wieviel ist wirklich notwendig?

Oder wenn man Generalunternehmer ist, der für seinen Kunden Urheber beauftragt: Welche Rechte bekommt man vom Urheber, wieviel darf man an den Kunden weitergeben – und zu welchen Konditionen? Und stimmt das überein mit dem Vertrag, den man mit dem Kunden geschlossen hat?

Wissen alle Mitarbeiter, was sie mit fremden Bildern, Texten, Videos usw. tun dürfen? Auch in 15 Jahren noch?

Das heißt:

  1. Prüfen Sie Ihre Lizenzvereinbarungen – das machen wir gerne für Sie! Dazu können Sie weiter unten das Formular ausfüllen.
  2. Wenn Sie Generalunternehmer sind (z.B. Eventagentur): Prüfen Sie, wozu Sie sich gegenüber dem Kunden verpflichten, und ob Sie das alles erfüllen können. Auch hier können wir Sie beraten!
  3. Schulen und unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter – wir führen Inhouse-Schulungen für Sie durch.
  4. Schaffen Sie softwareseitig eine Struktur der Nachvollziehbarkeit – auch hier können wir Sie beraten: Was muss getan werden, welche Strukturen sind sinnvoll?

Noch wenige Schritte zu Ihrem Vertrag mit einem Urheber:

Sie haben Interesse an einzelnen Klauseln, an einem Lizenzvertrag bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de, oder füllen Sie das Formular aus – wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen, um ein paar Details zu klären, und damit wir Ihnen ein Angebot zukommen lassen können.

Anfrage Urhebervertrag

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Sie haben bereits eine Vorlage für Urheber?

Profitieren Sie von unserem AGB-Check: Eventrechtspezialist Thomas Waetke prüft Ihre Klauseln, Sie erhalten eine schriftliche Stellungnahme – für 0 €!

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Auge mit Farben: © Prostock-studio - Fotolia.com