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aus dem Eventrecht

Verträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden

Von Thomas Waetke 24. Oktober 2011

Dass ein Vertrag schriftlich geschlossen sein muss, um wirksam zu sein, ist ein weitverbreiteter Irrglaube.

Verträge können grundsätzlich:

  • schriftlich,
  • mündlich oder
  • durch schlüssiges Verhalten (z.B. Kopfnicken, Einsteigen in den Bus, Ausführen der Tätigkeit)

zustande kommen.

Nur in seltenen Fällen schreibt das Gesetz ausdrücklich Schriftform oder andere Formen vor (z.B. notarielle Beurkundung), z.B.:

Der unbefristete Arbeitsvertrag bspw. kann aber auch mündlich geschlossen werden.

Die Vertragspartner können auch freiwillig vereinbaren, dass der Vertrag…

  • schriftlich (dann reichen Fax oder E-Mail) oder
  • in Schriftform (dann müssen sich beide Unterschriften auf dem Original befinden) geschlossen werden kann. Die Schriftform ist aber nicht ungefährlich: Ist diese vereinbart, darf der Vertrag nicht mehr nur gefaxt werden, denn dann wäre er nicht zustande gekommen. Ob man sich den Aufwand mit dem Postversand hin und zurück geben will, sollte auch von der Dringlichkeit und Wichtigkeit des Vertrages abhängig gemacht werden.

Natürlich macht es Sinn, Verträge schriftlich zu schließen – alleine um die Vereinbarungen im Streitfall beweisen zu können.

Kritisch sind Situationen, in denen am Telefon mündlich ein Vertrag geschlossen wird, und ein Vertragspartner seinen schriftlichen Vertrag „hinterherschickt“:

  • Am Telefon werden meist nur die wichtigsten Punkte (wer, was, wie teuer) besprochen – diese Punkte aber führen juristisch gerade dazu, dass überhaupt ein Vertragsschluss zustande kommt: Wenn die wichtigsten Punkte (Vertragspartner, Gegenstand und Preis) benannt sind und beide sind sich darüber einig = Vertrag.
  • Wenn dann einer von beiden später seinen ausführlichen schriftlichen Vertrag dem anderen schickt, dann ist dieser schriftliche Vertrag (der normalerweise eine Fülle von Details enthält) strenggenommen ein neues Angebot, das der andere erstmal annehmen muss. Tut er das nicht, gilt das am Telefon Besprochene (was aber bewiesen werden muss).

Wer dieses Dilemma vermeiden möchte, sollte schon im Telefonat klarstellen, dass man sich nur über die wesentliche Punkte einig sei, aber der Vertrag erst zustande komme, wenn der Vertrag unterschrieben worden sei.

 Hinweis  Vorsicht auch bei Beratungen/Werbung vor Vertragsschluss: Es gibt auch eine „Haftung vor Vertragschluss“ (siehe § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Wer sich also im Vorfeld zu weit aus dem Fenster lehnt, kann später von seinem Vertragspartner in Anspruch genommen werden: Wer Supermann verspricht, muss auch Supermann liefern.

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