Verordnung für Energie-Sparen ist da – Auswirkungen für Veranstaltungen?
Von Thomas Waetke 25. August 2022Die Bundesregierung hat am Mittwoch die “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen”, kurz: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, noch kürzer: EnSikuMaV erlassen (Link).
Sie regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen und gilt bereits ab 01.09.2022 bis zum 28.02.2023.
Hier unser Überblick über die wenigen für Veranstaltungen relevanten Regelungen:
Beleuchtung
Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen wird untersagt (siehe § 8 EnSikuMaV). Davon gibt es drei Ausnahmen:
- Sicherheits- und Notbeleuchtung,
- kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten, oder
- die Beleuchtung ist zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich und kann nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden.
Zu Nummer 2 versucht sich die Bundesregierung in einer leider sehr schwachen Erklärung:
“Erfasst sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen die künstlerische Beleuchtung von Gebäuden oder Gegenständen im Mittelpunkt stehen. Ausgenommen ist überdies auch die Beleuchtung, die zur Durchführung von Volksfesten, insbesondere von Weihnachtsmärkten, notwendig ist.”
Beim Lesen dieser Erklärung drängen sich mindestens zwei Fragen auf, und es ist bedauerlich, dass die Bundesregierung diese Fragen nicht – immerhin geht es ja um einen nationalen Kraftakt zur Vermeidung eines Gasnotstandes! – bereits selbst vernünftig beantwortet hat:
- Die Formulierung “insbesondere” bedeutet, dass die “künstlerische Beleuchtung von Gebäuden oder Gegenständen im Mittelpunkt” nur ein Beispiel sein soll. D.h., letztlich kann sich nun jeder aussuchen, welche anderen Ausnahmen er für zutreffend hält. Immerhin: Verstöße (also unnötiges Beleuchten) können empfindlich sanktioniert werden (siehe unten).
- Ausgenommen von der Untersagung ist auch die Beleuchtung, die zur Durchführung bspw. von Weihnachtsmärkten “notwendig” ist. Ist die dekorative weihnachtliche Beleuchtung “notwendig”? Oder sind nur die Beleuchtungen von Ständen gemeint (sind das aber “Gebäude und Baudenkmäler)?
Hier ist also eine gewisse Vorsicht geboten, und wir von EVENTFAQ werden hierüber weiter informieren.
Unabhängig davon beraten wir Unternehmen aus der Veranstaltungsbranche natürlich auch zu diesem Thema und insbesondere bei der Gestaltung von Verträgen im Kontext “Energie”. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de!
Lufttemperatur
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 EnSikuMaV für öffentliche Gebäude festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte (siehe § 12 EnSikuMaV).
Zur Klarstellung: Für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden wird eine Höchsttemperatur vorgeschrieben (z.B. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius); für Arbeitsräume in nicht-öffentlichen Arbeitsstätten sind das keine Höchst-, sondern Mindesttemperaturen. Damit wird vorübergehend die als Konkretisierung des Schutzziels einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ unter Nummer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung in der Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 in der Tabelle 1 für alle Arbeitsstätten verringert.
Die EnSikuMaV schreibt damit aber keine zwingende Verringerung vor; ein Arbeitgeber soll aber in die Lage versetzt werden, rechtssicher mit nur geringeren Temperaturen heizen zu dürfen, und damit “Gelegenheit haben, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen”, so die Bundesregierung. Dies ist die Grundlage für Selbstverpflichtungen von Betrieben und betriebliche Vereinbarungen zur Energieeinsparung.
Der Vollständigkeit halber: Als Arbeitsraum gelten nur Räume, in denen mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist.
Offenhalten von Außentüren?
Der § 10 EnSikuMaV verbietet das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt jedenfalls vom Wortlaut her nicht für Veranstaltungsstätten, da eine Veranstaltungsstätte kein “Einzelhandel” ist. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Bundesregierung das übersehen hätte und somit diese Bestimmung “analog” auch für Veranstaltungsstätten gelten müsse, denn dieselbe Bundesregierung war ja in deren Paragraphen der Verordnung durchaus in der Lage, Veranstaltungen zu regeln. Ich wollte es mal erwähnt haben, denn ich kann mir durchaus vorstellen, dass aus Imagegründen ein Veranstalter seine Tür sicherlich nicht unnötig sperrangelweit offenstehen lassen sollte.
Hintergrund
Bleibt es dabei, ist die Veranstaltungsbranche jedenfalls von der EnSikuMaV wohl nicht sonderlich betroffen. Diese EnSikuMaV beruht übrigens auf § 30 Energiesicherungsgesetz; und natürlich kann es jederzeit Verschärfungen geben. Bemerkenswert ist an dieser Stelle übrigens, dass für diese Verordnung eine im Energiesicherungsgesetz ausdrückliche Entschädigungsregelung verwiesen wird (nämlich § 11 EnSiG). Wir erinnern uns: Pandemiebedingte Schließungen führen laut Bundesgerichtshof nicht zu einer Entschädigungspflicht durch den Staat. Anders scheint das aber im Energiesicherungsgesetz vorgesehen zu sein, da mit § 11 eine ausdrückliche Entschädigungsregelung geschaffen wurde. Nach Aussage einer auf das Energierecht spezialisierten Juristen ist diese Regelung aber noch nie zur Anwendung gekommen – dementsprechend gibt es auch keine Erfahrungswerte. Aber immerhin, sollten schlimmste Befürchtungen eintreten, hätte man mal eine Rechtsgrundlage zur Hand.
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