Im Rahmen des Infektionsschutzes überwiegt das Hausrecht des Vermieters das Interesse des Veranstalters an der Teilnahme seiner Gäste.
Wenn also bei einer Trauung neben Braut und Bräutigam auch Trauzeugen, die Eltern und Familienmitglieder anwesend sein sollen, kann der Vermieter des Raumes Teilnehmer ausschließen – jedenfalls wenn der Ausschluss dem Infektionsschutz dient. Das Verwaltungsgericht Schleswig gab damit einer Gemeinde recht, die bei einer Trauung nur Braut und Bräutigam, nicht aber Trauzeugen, Eltern und Familie zugelassen hatte.
Die Gemeinde habe, so das Gericht, bei dem mit dem Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus begründeten Ausschluss ihr bestehendes weites Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die örtlichen Standesbeamten hätten in Abstimmung mit dem Bürgermeister entschieden, zu Eheschließungen im November nur noch den dafür gesetzlich notwendigen Personenkreis zuzulassen. Dies diene der Kontaktreduzierung, hieß es zur Begründung. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass an dieser Praxis nichts zu beanstanden sei. Das Hausrecht der Gemeinde umfasse insbesondere Maßnahmen, um die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher zu gewährleisten.
Da zu einer Eheschließung die Anwesenheit auch von Trauzeugen nicht notwendig ist, komme die Gemeinde durch die Reduzierung der anwesenden Personen ihrem vom Grundgesetz vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit dieser Personen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Standesbeamten nach.
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