Ein Vermieter will seine Location vermieten – allerdings ist nicht jeder Vermieter bereit, seine Location jedem Mieter zu überlassen. Vor dem Landgericht Berlin ging es um die Überlassung einer Halle an die Berliner AfD für deren Landesparteitag Ende Januar. Dazu wurde ein Mietvertrag geschlossen. Nachdem der Vermieter und ein Mitarbeiter des Vermieters wegen dieser Veranstaltung massiv bedroht wurden, erklärte der Vermieter den Rücktritt vom Mietvertrag. Die AfD wollte das nicht akzeptieren und strengte ein sog. Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin an.
Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun als unbegründet zurückgewiesen.
Kein Kündigungsgrund
Eine Kündigung des Vertrages (siehe § 543 BGB) kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht: Denn eine Kündigung setze voraus, dass ein wichtiger Grund zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führe. Ein solcher wichtiger Grund muss aber aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers stammen. In der Gewerberaummiete obliege es aber grundsätzlich dem Vermieter, sich selbst über die Gefahren und Risiken zu informieren, die allgemein für ihn mit dem Abschluss eines Mietvertrages verbunden seien, so das Gericht.
Aber: Leistung darf verweigert werden
Der Vermieter konnte sich aber auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen (vgl. § 275 Abs. 2 BGB): Denn die mietvertraglich geschuldete Überlassung erfordere einen solchen Aufwand, der nach Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers stehe, stellte das Gericht fest: Die Vermieterin habe insbesondere glaubhaft gemacht, dass ein Mitarbeiter wegen der geplanten Veranstaltung bedroht worden sei. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen beider Parteien müsse es der Vermieterin überlassen bleiben, selbst darüber zu befinden, ob sie bereit sei, das Risiko durch die Vertragserfüllung auf sich zu nehmen.
Das Gericht stellt insoweit aber zu Gunsten der Vermieterin fest, dass die Entstehung dieses Risikos ersichtlich weit über die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Bereitstellung von Veranstaltungsräumen hinausgehe. Daher dürfe die Vermieterin die Überlassung der gemieteten Location verweigern.
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