EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Vermeidbares Risiko einer Rechteklausel

Vermeidbares Risiko einer Rechteklausel

Von Thomas Waetke 8. Februar 2023

In Verträgen werden typischerweise oft die Rechte geklärt, die der eine Vertragspartner dem anderen Vertragspartner einräumen muss: In welchem Umfang darf z.B. der Auftraggeber das Veranstaltungskonzept, einen Plan, Videoaufzeichnungen usw. verwenden? Eine solche Rechteklausel oder Lizenzklausel ist für sich gesehen schon kompliziert, wirksam zu formulieren. Das Urheberrecht birgt erhebliche Risiken, die viele Verwerter bzw. Auftraggeber oftmals gar nicht bemerken (lesen Sie dazu bspw. meinen Artikel Mehr Verwertung, mehr Geld).

In diesem Beitrag möchte ich auf ein ganz spezielles Risiko eingehen: Nehmen wir mal an, der Veranstalter und die Eventagentur vereinbaren folgendes:

“Der Auftragnehmer überträgt alle Rechte an allen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber.”

 

Ob derlei umfassende Rechte sinnvoll sind, darauf möchte ich hier nicht genauer eingehen (siehe dazu meinen eingangs verlinkten Beitrag).

Jetzt möchte ich vielmehr auf folgendes aufmerksam machen: Durch eine Rechteklausel könnte der Eindruck geweckt werden, der Auftraggeber erkenne an, dass alles, was der Auftragnehmer produziert, gewisse Rechte auslöse, die man gerne bekommen wolle.

Daher empfehle ich einem Auftraggeber, bei jedweder Rechteübertragung vorsorglich klarzustellen, dass durch eine solche Klausel keine neuen Rechte generiert werden sollen, die nicht bereits kraft Gesetz ohnehin bestehen. Denn: Aus Sicht des Auftraggebers wäre es unnötig, wenn der Auftragnehmer Rechte erwirbt, die eigentlich gar keine Rechte sind. In meiner Beispielsklausel wird der Begriff der “Arbeitsergebnisse” verwendet. Ein Arbeitsergebnis ist nicht automatisch aber urheberrechtlich oder durch andere Gesetze geschützt. Nicht alles, was ein Auftragnehmer entwickelt, schreibt oder herstellt, ist geschützt. Aus Sicht des Auftraggebers macht es daher Sinn, zu verhindern, dass das originär Ungeschützte durch eine ungeschickt formulierte Rechteklausel plötzlich geschützt wird.

Sie haben bereits Vertragsvorlagen bzw. AGB und wollen wissen, ob diese „sicher“ sind? Nutzen Sie dann unseren kostenfreien AGB-Check!

Oder Sie brauchen AGB bzw. einen Vertrag – unter anderem mit einer solchen „Kontrollklausel“? Verschaffen Sie sich einen Überblick über die unterschiedlichen Vertragstypen, oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, und wir informieren Sie, welche Verträge bzw. AGB sinnvoll sein können.

Zum Verständnis: Der Auftragnehmer wiederum mag ein Interesse daran haben, dass durch eine Rechteklausel ggf. zusätzliche Rechte entstehen sollen – bzw. dass auch seine Konzepte usw. bestmöglich geschützt sind und der Kunde diese nicht später einfach selbst verwendet. Spiegelbildlich zu meiner Empfehlung an den Auftraggeber, klar zu regeln, dass solche Rechte nicht entstehen, kann der Auftragnehmer natürlich versuchen explizit zu regeln, dass Rechte entstehen.

Letztlich ist Verhandlungssache, wer seine Interessen durchsetzen kann. Das setzt aber voraus, dass man seine möglichen Interessen überhaupt kennt. Dagegen mag man jetzt einwenden, man wolle ja fair gegenüber seinem Vertragspartner sein. Das ist auch ok, aber auch wenn man auf ggf. eigene Vorteile verzichten möchte, macht ja eine Klarstellung (egal zu wessen Vorteil) Sinn, um sich später Streit zu ersparen. Denn das ist ja auch ein Zweck eines ordentlichen Vertrages: Jetzt potentielle Streitpunkte zu klären, um später unnötigen, zeit- und kostenintensive Unsicherheiten zu vermeiden.

Vertrags-Check

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):