EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Verletzung bei Betriebsausflug: Erwachsene müssen bei erkennbaren Risiken nicht aufgeklärt werden

Verletzung bei Betriebsausflug: Erwachsene müssen bei erkennbaren Risiken nicht aufgeklärt werden

Von Thomas Waetke 15. Mai 2020

Bei einem Betriebsausflug in einem Sportmuseum gab es eine Führung; bei dieser Führung hat eine Mitarbeiterin des Museums die Teilnehmer dazu animiert, bei verschiedenen Sportübungen mitzumachen. An einer Station sollten die Teilnehmer aus dem Stand springen und dabei leichte Gewichte in den Händen halten. Ein Teilnehmer wollte das ausprobieren, sprang, und verletzte sich.

Er verklagte den Veranstalter der Führung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht: Er sei nicht aufgeklärt worden über die Risiken, Aufwärmübungen habe es nicht gegeben, und er sei auch nicht auf seine sportlichen Fähigkeiten hin gefragt worden.

Die Sache landete letztlich vor dem Oberlandesgericht Köln, das genauso wie die vorherige Instanz, das Landgericht Köln gegen den Verletzten entschied:

Der Betreiber einer Sportstätte bzw. Sportveranstalter müsse den Sportler nicht vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung ihrer Sportart verbunden seien, so das Gericht.

Schutz nur vor atypischen Gefahren

Er müsse die Sportler „nur“ vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren schützen, die sie kaum erkennen und denen sie daher nicht adäquat begegnen könnten.

Die Gefahr einer Gelenkverletzung durch Umknicken ist jedem mit Sprüngen verbundenen Sport immanent und offensichtlich. Auch die Erhöhung der Gefahr durch den Einsatz von Gewichten ist für jedermann erkennbar. Die Gefahr war nicht überraschend, und nicht atypisch.

Daher musste der Veranstalter auch nicht über die möglichen Gefahren aufklären oder Aufwärmübungen veranlassen.

Wettbewerb? Nicht im Alter…

Auch der Wettbewerbscharakter der Führung begründet keine Verkehrssicherungspflicht: Natürlich erhöht eine Wettbewerbssituation die Gefahr einer Überforderung und daraus resultierender Verletzungen. Sind aber die Teilnehmer erwachsen und wie im beschriebenen Fall auch im bereits fortgeschrittenen Alter, kann der Veranstalter unterstellen, dass die Teilnehmer ihre körperlichen Grenzen kennen.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):