Verletzte durch unbeleuchteten Faschingswagen
Von Thomas Waetke 28. Februar 2011Nach einem Faschingsumzug im französischen Louterburg fuhr eine Gruppe rheinland-pfälzischer Karnevalisten auf ihrem Faschingswagen zurück über die Grenze – dummerweise ohne dass der Faschingswagen für den Straßenverkehr zugelassen war. So fehlte bspw. die Rückbeleuchtung, weshalb ein Autofahrer in der Dunkelheit auf den Faschingswagen prallte. Der Wagen mitsamt Traktor als Zugmaschine kippten um, alle Fahrer sowie vier Personen auf dem Faschingswagen wurden schwer verletzt.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden, brauchen eine behördliche Zulassung (§ 1 Straßenverkehrsgesetz), es ist zudem ab der Dämmerung vorgeschriebene Beleuchtung zu nutzen (§ 17 Straßenverkehrsordnung), auch ist die Personenbeförderung auf/in Anhängern grundsätzlich verboten (siehe § 21 StVO).
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!