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Verletzte auf Golfturnier durch Blitz: Verantwortung des Veranstalters?

Verletzte auf Golfturnier durch Blitz: Verantwortung des Veranstalters?

Von Thomas Waetke 25. August 2019

Bei einem Golfturnier in Atlanta (USA) sind am Wochenende 6 Zuschauer verletzt worden, als bei einem Unwetter ein Blitz in einen Baum eingeschlug.

Bei solchen Vorfällen stellen sich Veranstalter die Frage, ob und inwieweit sie hierfür verantwortlich gemacht werden können.

Der Baum stand ja schon vorher da. Er wäre auch ohne die Veranstaltung dort gestanden, und auch ohne die Veranstaltung wäre vermutlich der Blitz dort eingeschlagen.

Wird der Veranstalter verantwortlich, weil ursächlich durch seine Veranstaltung die Zuschauer überhaupt dort in der Nähe des Baumes standen? Sie wären vermutlich nicht dort gestanden, wenn es die Veranstaltung gegeben hätte.

Bei dem Baum handelt es sich um eine Gefahr für den Besucher, der er sonst auch ausgesetzt ist, und die ihn nicht sonderlich überraschen wird. Bewegt er sich im Freien, weiß er, dass er Naturgefahren ausgesetzt ist. Vom Baum ist auch kein Ast abgebrochen, wodurch man den Veranstalter für den Astbruch hätte verantwortlich machen können. Ein Astbruch ist aber in gewissen Grenzen vermeidbar, weil der Veranstalter (bzw. der Eigentümer) die Bäume auf seinem Veranstaltungsgelände in einem gewissen Rahmen begutachten lassen kann. Blitzschlag ist aber nicht wirklich beherrschbar und vorhersehbar. Wenn sich Menschen bei einem Unwetter unter einen Baum stellen, weil es ihnen wichtiger ist, nicht nass zu werden, als vor einem Blitzschlag geschützt zu sein, wäre aber m.E. hier die Verantwortung für den Veranstalter (viel) zu weitgehend. Ein Unfall durch Blitzschlag würde demnach unter das Lebensrisiko des Besuchers fallen.

Auch die Gerichte gehen davon aus, dass der Veranstalter seine Besucher nicht vor jeder denkbaren Gefahr schützen muss. Nun ist bei einer Open Air-Veranstaltung die Gefahr eines Unwetters nicht fernliegend. Man muss aber die Frage stellen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Besucher auf dieser Veranstaltung durch Blitzschlag verletzt wird. Und diese Feststellung muss man dann in den Kontext setzen, dass hier der Unfall nicht nur bauliche Anlagen entstanden ist, sondern durch Bäume. Es steht außer Frage, dass der Veranstalter bspw. für Bühnenbauten für Blitzschutz sorgen muss. Aber für den restlichen Bereich der Veranstaltungsfläche sollte man ein sehr großes Fragezeichen dahinter setzen.

Man könnte allenfalls darüber diskutieren, inwieweit der Veranstalter gehalten ist, seine Besucher vor dem Unwetter bspw. durch Lautsprecherdurchsagen zu warnen. Von dem Golfturnier in Atlanta gibt es übrigens ein Foto, dass schwarze Wolken am Himmel zeigt, eine riesige Displayanzeige mit deutlicher Warnung vor Blitzen und der Empfehlung, ein Gebäude aufzusuchen – und es sitzen reihenweise Zuschauer verhältnismäßig chillig auf der Wiese herum…

Wie so oft: Selbstverständlich kann der Veranstalter Maßnahmen treffen, wenn er sich dabei wohler fühlt als ohne Maßnahme. “Mehr” Sicherheit ist nicht verboten. Das gilt genauso für Brandschutzmaßnahmen, Sicherheitspersonal, Sanitätspersonal usw. Es sollte dem Veranstalter nur bewusst sein, dass bzw. wann er die Grenze der Notwendigkeit und Zumutbarkeit freiwillig überschreitet. Denn ab hier kann er ggf. auch zusätzliche Verantwortung für seine freiwilligen Sicherheitsleistungen übernehmen, und für Fehler zur Verantwortung gezogen werden.

 

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