Vertragsrecht bedeutet, man im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestalten kann.
Eine von mehreren Gestaltungsmöglichkeiten betrifft die Dauer eines Vertrages (und wie ein Vertrag beendet werden kann).
Einen Sonderfall hiervon möchte ich hier vorstellen: Klauseln bei wetterabhängigen Vertragsleistungen.
Ein Anbieter von Heißluftballonfahrten schließt mit einem Kunden einen Vertrag, der Kunde zahlt x Euro. Kann die Fahrt aufgrund schlechten Wetters nicht stattfinden, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Anbieter zahlt den Fahrpreis wieder zurück
- Der Anbieter vereinbart mit dem Kunden, dass der sein Ticket auch später noch einlösen kann.
Die zweite Variante hat den Vorteil für den Anbieter, dass er nur aufgrund schlechten Wetters seinen Kunden (bzw. seine Einnahmen) nicht automatisch verliert.
Soweit solche Klauseln nicht eine wirkliche individuell verhandelte Klausel sind, spricht man von AGB-Klauseln. Diese Klauseln unterliegen dem strengen AGB-Recht (§§ 305-310 BGB). Bei Klauseln, die den Vertrag über einen eigentlich gewollten Zeitpunkt hinaus (vereinbarter Fahrtermin) verlängern, darf nicht nur das Interesse des Anbieters berücksichtigt werden (nicht den Fahrpreis zurückzahlen zu müssen).
Die Besonderheit hier:
Im Vordergrund dieser Vereinbarung steht nicht die lediglich einmalig geschuldete Erfüllungsleistung, die Fahrt, sondern das Zeitmoment. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass lediglich die einmalige Durchführung einer Ballonfahrt im Raum Köln oder Frankfurt geschuldet ist. Allerdings ist darüber hinaus eine vertragliche Laufzeit von einem Jahr in § 3 Ziffer 5 der AGB geregelt. Ausbedungen ist dort zudem, dass die Beklagte aufgrund von schlechten Wetterbedingungen den vereinbarten Termin für eine Ballonfahrt absagen kann, wodurch sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Dem Zeitmoment kommt hier eine wesentliche Bedeutung zu. Denn es steht nicht von vorneherein fest, wann die Ballonfahrt durchgeführt wird und die Leistung erbracht wird. Diese Konstellation ist vergleichbar mit einem sogenannten Kauf auf Abruf. Der Schuldner muss ständig in der Lage sein, die Leistung zu erbringen. Eine einzige Absage genügt um die Schuld der Erbringung der Ballonfahrt zu aktualisieren und den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht werden kann, zu verlängern. Dadurch entsteht ein dauerhaftes gegenseitiges Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin.
Mit der vorliegenden Klausel wird der Kunde für ein Jahr an dem Vertrag gebunden, ohne eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu besitzen. Bei mehreren wetterbedingten Absagen würde dies zu einer entsprechend mehrjährigen Vertragsverlängerung führen – der Kunde wäre auch dann noch gebunden, obwohl er ggf. zwischenzeitlich gar kein Interesse mehr an einer Ballonfahrt hat.
Andererseits hat der Anbieter ein Interesse daran, dass der Vertrag nicht bereits durch eine wetterbedingte Absage beendet wird. Es ist in der Branche durchaus üblich und auch aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten unabdingbar, dass Ballonfahrten aufgrund von Wetterverhältnissen und Witterungsbedingungen zur Sicherheit der Teilnehmer häufiger abgesagt werden müssen.
Auch wenn die Wetterabhängigkeit eigentlich überwiegend in das Betriebsrisiko des Anbieters fällt, ist es dennoch nicht automatisch verboten, dass er einen Teil des Risikos auf den Kunden verlagert.
Aber: Der in AGB vereinbarte darf nicht unangemessen lang sein – jedenfalls nicht, ohne dem Kunden ein Kündigungsrecht einzuräumen.
Das bedeutet:
Je nachdem, um was es geht (wer sind die Vertragspartner, um welche Kosten geht es), muss entschieden werden, wie lang man den Verlängerungszeitraum bemessen möchte. Man geht auf Nummer sicher, wenn man dem Kunden einmal oder mehrmals (je nach Verlängerungsoptionen) ausdrücklich ein Kündigungsrecht anbietet.
Übertreibt man es mit der Bindungsdauer, fällt dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu (bspw. über § 621 Nr. 5 BGB), zudem riskiert man eine kostenpflichtige Abmahnung bspw. durch den Verbraucherschutz.
In AGB ist es manchmal besser, nicht zu viel haben zu wollen, sondern lieber etwas weniger “streng” sein bzw. lieber etwas weniger Vorteile auf seine Seite ziehen zu wollen, da man ansonsten später nicht sicher sein kann, seine Rechte aus solchen AGB-Klauseln überhaupt durchsetzen zu können.
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