Dienstleister arbeiten dafür, dass sie bezahlt werden. Während der Arbeit kann es aber Probleme geben, so dass sich die Frage stellt, ob der Auftraggeber bezahlen muss oder nicht.
In diesem Beitrag beleuchten wir den Fall, dass der Dienstleister von der Zuarbeit von Dritten abhängig ist, die er selbst nicht ausgewählt hat (denn dann wäre er für sie mitverantwortlich, das wäre dann ein recht einfacher Fall).
Maßgeblich ist dafür der Vertrag zwischen dem Dienstleister und seinem Auftraggeber.
Genehmigung wird nicht erteilt
Ein Beispiel: Eine Agentur wird für die Planung und Durchführung einer Veranstaltung beauftragt. Teil des Auftrages ist auch die Beantragung einer Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung auf/in der gewollten Veranstaltungsstätte.
Und nun passiert es: Die beantragte Genehmigung wird nicht erteilt, obwohl die Agentur alles Mögliche dafür getan hat, die Veranstaltung kann nicht bzw. nicht wie geplant stattfinden.
Kann die Agentur (trotzdem) die vereinbarte Vergütung verlangen?
Antwort: Es kommt darauf an!
„Es kommt darauf an“ ist eine beliebte Antwort von Rechtsanwälten auf Rechtsfragen. Denn tatsächlich kommt es auch hier auf einige Details an. Das Positive: Die Agentur kann diese Details vorab beeinflussen.
Wo liegt das Problem für die Agentur?
Agenturaufträge sind oftmals Werkverträge: Das bedeutet, dass die Agentur einen messbaren Erfolg verspricht. Nur dann, wenn der Erfolg eintritt, bekommt sie ihre Vergütung.
„Erfolg“ heißt dabei nicht, dass die Besucher der Veranstaltung alle glücklich sein müssen, sondern dass die Veranstaltung auftragsgemäß abgelaufen ist.
Wenn aber die Veranstaltung mangels Genehmigung nicht oder nicht wie beauftragt stattfinden kann, wackelt auch zwangsläufig der Vergütungsanspruch der Agentur.
Fraglich ist, ob das auch der Fall ist, wenn die Agentur gar nichts dafür kann, dass die Genehmigung nicht erteilt ist.
Auch hier: Es kommt darauf an. Nämlich darauf, ob die Agentur auch die Erteilung der Genehmigung als Erfolg schuldet oder nicht. Es kommt also maßgeblich auf die Formulierung des Auftrags an sowie die sog. Umstände der Beauftragung:
- Werbeversprechen
- Erwartung des Kunden
- bisherige Zusammenarbeit
Die Agentur kann das Problem vermeiden, indem sie bestenfalls ausdrücklich regelt, was mit ihrem Honoraranspruch passieren soll, wenn der Erfolg nicht eintritt:
- Ein Beispiel ist auch die höheren Gewalt: Zumindest im B2B-Vertrag kann geregelt werden, dass die Agentur bis zum Eintritt der höheren Gewalt ihre Leistungen vergütet bekommt.
- Und auch im obigen Beispiel der nicht erteilten Genehmigung ließe sich vereinbaren, dass die Agentur für den Nichteintritt nicht haftet, solange sie ihn nicht verschuldet hat (fahrlässig oder vorsätzlich, wobei u.U. leichte Fahrlässigkeit auch noch ausgeschlossen bzw. beschränkt werden kann) und sie mithin auch die Arbeit vergütet erhält, die sie im Zuge der Genehmigung aufgewendet hat.