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Vergütung der Agentur nach Kündigung

Vergütung der Agentur nach Kündigung

Von Thomas Waetke 17. April 2013

Wird die Agentur vom Veranstalter beauftragt, eine Veranstaltung zu planen, kommt es immer wieder dazu, dass der Veranstalter vor der Veranstaltung den Auftrag beenden möchte. Es stellt sich dann die Frage, wie die Agentur zu vergüten ist.

Grundsätzlich kann der Veranstalter den Vertrag kündigen. Bezüglich der vereinbarten Vergütung gibt es dann zwei Möglichkeiten:

Die gesetzliche Folge

Rechtsfolge der Kündigung ist, dass die Agentur ihren vollen Vergütungsanspruch behält. Sie muss sich aber das anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart und durch Freiwerden der Arbeitskraft anderweitig erweben kann. Wenn die Agentur es unterlässt, nach der Kündigung einen anderen Auftrag zu suchen bzw. zu bearbeiten, dann muss sich die Agentur diese (unterlassenen) Einnahmen fiktiv anrechnen lassen (siehe § 649 BGB für den Fall, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt).

Würde es sich um einen Dienstvertrag handeln, würde die Agentur grundsätzlich nur die bis dahin anteilige Vergütung bekommen für die Zeit, die sich auch gearbeitet hat.

Stornokosten

Die Agentur kann mit dem Veranstalter aber auch einen pauschalen Schadenersatz vereinbaren, da es bei der gesetzlichen Folge zu sehr komplexen und aufwendigen Berechnungen kommen kann.

Die in AGB festgelegten Stornokosten müssen aber in ihrer Höhe dem typischen Schadensumfang entsprechen. AGB mit überhöhen Stornokosten wären unwirksam (siehe § 308 Nr. 7 BGB). Eine Pauschalisierung ist auch nur wirksam, wenn dabei auch berücksichtigt ist, dass die Agentur nach der Kündigung ihre Arbeitsleistung anderweitig einsetzen und verkaufen kann.

Üblich ist eine Staffelung der Stornogebühren nach Zeit: Je näher der Veranstaltungstermin rückt, desto höher sind die Stornokosten.

Aber: Wenn die Agentur bis dahin noch gar nichts gearbeitet hat, sind die Stornokosten möglicherweise zu hoch angesetzt. Natürlich kann sie möglicherweise kurzfristig keinen anderen Auftrag mehr bearbeiten, sie hat aber selbst noch gar nichts getan, was Kosten ausgelöst hätte. Die Wirksamkeit von AGB-Stornovereinbarungen sind also im Einzelfall zu prüfen.

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