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Verfassungsgerichtshöfe in NRW und Bayern entscheiden über Corona-Verordnung

Verfassungsgerichtshöfe in NRW und Bayern entscheiden über Corona-Verordnung

Von Thomas Waetke 26. November 2020

Zahlreiche Verwaltungsgerichte in 1. und. 2 Instanz haben sich mit der Rechtmäßigkeit der aktuellen Corona-Verordnungen auseinandergesetzt, und in den meisten Fällen bejaht, das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Meinung ebenfalls angeschlossen. Nun haben auch die Verfassungsgerichtshöfe Nordrhein-Westfalen und Bayern die dortigen Verordnungen nach der jeweiligen Landesverfassung für rechtmäßig erklärt.

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ging es um ein Fitnessstudio: Der Betreiber war u.a. der Meinung, dass er ein wirksames Hygienekonzept habe und von seinem Betrieb keine Gefahr ausgehe.

Die unbestreitbaren Belastungen würden in mehrfacher Hinsicht so weit abgefedert, dass dem Betreiber nach Abwägung mit den gegenüber stehenden Gesundheitsgefahren die Hinnahme des Grundrechtseingriffs zugemutet werden könne, so der Verfassungsgerichtshof: Das Verbot sei bis zum 30.11.2020 befristet; der Verordnungsgeber überprüfe die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend; die wirtschaftlichen Nachteile des Antragstellers würden durch erhebliche Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig kompensiert, aber weitgehend ausgeglichen.

Demgegenüber seien die Gefahren der Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen. Die Zahl der Neuinfektionen sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen sei, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigten. In den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle nicht bekannt. Der Verordnungsgeber NRW habe sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative dafür entschieden, zur Minimierung des Infektionsrisikos die Kontakte dergestalt zu beschränken, dass er bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark eingeschränkt habe, während insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet blieben. Würde dem Begehren des Antragstellers stattgegeben, nun Teile dieses Gesamtkonzepts außer Kraft zu setzen, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können, entschied der Verfassungsgerichtshof. Der Verordnungsgeber sei aber nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern vielmehr aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Mit gleichen Argumenten wies auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mehrere Anträge verschiedener von Schließung betroffener Unternehmen ab.

Der verfassungsmäßig geschützte Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt: Der bayerische Verordnungsgeber dürfe besonders bei Massenerscheinungen, die sich – wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen – auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Allein die Tatsache, dass der Verordnungsgeber bspw. Friseure vom Verbot der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ausgenommen oder Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel einschließlich kleinerer traditioneller Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte nicht untersagt hatte, führe nicht automatisch zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Auch wenn Verordnung gegenüber ihren Vorläufern erhebliche Verschärfungen in Form der vorübergehenden Schließung von Betrieben und sonstigen Einrichtungen enthält, müssen die Belange der Betroffenen gegenüber der fortbestehenden und in jüngster Zeit wieder erheblich gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei gleichzeitig drohender
Überforderung der personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zurücktreten. Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner Verordnungsbestimmungen würde die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts beeinträchtigen, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Landesregierungen wollen Teil-Lockdown verlängern

Die Gerichte argumentieren u.a. mit der Befristung der Maßnahmen auf den 30.11.2020; die Landesregierungen haben heute bekannt gegeben, dass die Maßnahmen aber bis (mindestens) 20.12.2020 verlängert und nur dort gelockert werden sollen, wo die Infektionszahlen deutlich gesunken sind. Immerhin soll auch die “Novemberhilfe” um eine “Dezemberhilfe” ergänzt werden, so dass die wirtschaftlichen Schäden teilweise abgefedert würden.

Ich gehe davon aus, dass die Gerichte auch diese neuen Maßnahmen noch akzeptieren werden.

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