In Vereinen engagieren sich Mitglieder oft auch im Rahmen von Veranstaltungen: Es werden Pavillons und Zelte aufgebaut, der Rasen gemäht, gegrillt usw.
Und es kommt immer mal wieder vor, dass sich das Vereinsmitglied dabei verletzt.
Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) – das sind Vereinsmitglieder typischerweise aber nicht
Wie-Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 SGB VII): Das können Vereinsmitglieder sein. Damit Mitglieder aber unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, müssen sie auch tatsächlich arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten erbringen, und nicht solche, die mitgliedschaftlich geprägt sind: Die Tätigkeit muss also über die normale Pflicht als Vereinsmitglied hinausgehen.
Typische, nicht gesetzlich unfallversicherte Mitgliedspflichten können sich bspw. ergeben
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aus der Satzung des Vereins,
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den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder
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auch aufgrund allgemeiner Vereinsübung: Das sind Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden.
Je einfacher der Arbeits- und Zeitaufwand, desto eher handelt es sich um eine übliche Vereinstätigkeit (die nicht unfallversichert ist).
Daher sollte ein Verein prüfen, inwieweit er seinen Mitgliedern durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung das Risiko ausgleicht. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) bietet für bürgerschaftlich Engagierte, die nicht bereits zu den gesetzlich versicherten Ehrenamtlichen gehören, eine freiwillige Versicherung an, wenn sie in u.a. einer gemeinnützigen Organisation aus unserem Zuständigkeitsbereich (z. B. ein Natur- oder Tierschutzverein oder Sportverein) ehrenamtlich tätig sind.
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