Vereinbarung über Getränkepauschalen: Es zahlt jeder, was er bestellt
Von Thomas Waetke 28. Februar 2020Für eine private Veranstaltung buchte ein Paar einen Veranstaltungsraum einschließlich gastronomischer Leistungen mit einer Getränkekostenobergrenze von 5.000 Euro. Bezüglich der der Getränke wurde im Einzelnen vereinbart, welche Getränke ausgeschenkt werden dürfen: Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte.
Nach der Veranstaltung stellt der Vermieter den vereinbarten Maximalbetrag in Rechnung; sogar leicht überschritten wurde dieser, weil u.a. auch Tequila, Jackie Cola, Wodka Orange, Gin Tonic, Sky Wodka und Absolut Wodka im Gesamtbetrag von knapp über 1.000 Euro ausgeschenkt wurden. Die Mieter wollten diesen Betrag aber nicht bezahlen, weshalb die Sache schließlich vor Gericht landete.
Der Vermieter argumentierte, dass es sich bei den zusätzlich ausgeschenkten und berechneten Getränken um “wesensgleiche” Getränke handeln würde, die von der Vereinbarung erfasst seien.
Das Amtsgericht Frankfurt sah das anders: Die vertragliche Vereinbarung sei in ihrem Wortlaut eindeutig. Es gelte der Grundsatz: “Es zahlt jeder, was er bestellt.”
Tatsächlich:
Es kommt stets zuerst auf den Wortlaut an. Wenn dieser eindeutig ist und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. weil erkennbar die Vertragspartner falsche Begrifflichkeiten verwendet haben), dann zählt das Wort. Hätte sich der Vermieter hier absichern wollen, hätte er bspw. formulieren können: “u.a.” oder “bspw.”, um deutlich zu machen, dass “wesensgleiche” Getränke auch vom Mieter bezahlt werden müssen.
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